Vermächtniserfüllungsvertrag
Da der Nachlass nach § 1922 BGB auf den Tod des Erblassers unmittelbar und ohne dass es einer Erklärung bedarf auf den oder die Erben übergeht und der Vermächtnisnehmer Erfüllung von dem/den Erben verlangen muss, ist bei Aussetzung eines Vermächtnisses zu dessen Erfüllung ein Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich. Dieser Bedarf (nur) dann der notariellen Beurkundung, wenn auch sonst wegen der Art des Gegenstands die Übertragung der Beurkundung bedarf, also z.B. im Fall der Übertragung einer Immobilie oder eines GmbH-Anteils.