Versorgungsfreibetrag (Erbschaftsteuer)
Bei der Ermittlung der deutschen Erbschaftsteuer wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner gemäß § 17 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) wird gemäß § 17 Abs. 2 ErbStG für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der abhängig vom Alter des Kindes ist.