Grundlagen: Kein einheitliches Erbrecht in Kanada
Kanada hat kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr hat jede Provinz / Territorium ein eigenes Erbrecht. Es gibt daher das Erbrecht von Alberta, das Erbrecht von British Columbia, das Erbrecht von Ontario oder das Erbrecht von New Brunswick, nicht aber das "kanadische Erbrecht". Allerdings ist das Recht aller kanadischen Provinzen - mit Ausnahme Québec - in vieler Hinsicht ähnlich, so dass gewisse Grundzüge hier als "kanadisches Erbrecht" dargestellt werden können.
Anzuwendendes Erbrecht im deutsch-kanadischen Erbfall
Bevor auf das kanadische Erbrecht eingegangen wird, wird vorab erläutert, wann dieses überhaupt anzuwenden ist. Dies Frage beantworten Kanada und Deutschland unter Umständen anders, da es kein Abkommen gibt, welche dies regelt und Kanada und Deutschland unterschiedliche nationalen Regelungen - das sog. Internationale Privatrecht (IPR) - hierzu haben.
Aus kanadischer Sicht ist
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Danach kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen in den Kanada gibt es - aus der Sicht Deutschlands - nicht mehr. Da aus kanadischer Sicht im Hinblick auf Immobilien in Kanada immer kanadisches Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping.
Für die Nachlassabwicklung (administration) gilt abweichend vom Vorgesagten das Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des Nachlassabwicklers (personal representative) zuständig sind. Auch für trusts und andere Erwerbe außerhalb des Nachlasses (z.B. durch Todesfallbegünstigung in einem RRIF, joint tenancy) wird gesondert angeknüpft.
Testamentarische Erbfolge nach kanadischem Erbrecht
Das kanadische Erbrecht ist vom Grundsatz vom Prinzip der Testierfreiheit bestimmt, d.h. der Erblasser ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei.
Testierfähigkeit in Kanada
Testierfähig ist, wer ein bestimmtes Alter erreicht hat (Ontario: 18, BC: 16) und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist.
Form des Testaments nach dem Erbrecht der Kanada
Nach kanadischem Erbrecht kann ein Testament in der Form eines Zwei-Zeugen-Testaments errichtet werden. Das Zwei-Zeugen-Testament muss schriftlich, aber nicht zwingend handschriftlich, errichtet werden. Diese Unterschrift muss nicht unbedingt durch den Erblasser persönlich geleistet werden. Es genügt, wenn ein Dritter in dessen Beisein und auf dessen Anordnung hin die Erklärung unterschreibt. Mindestens zwei Zeugen müssen die Errichtung bezeugen und durch Unterschrift attestieren, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat und diese den Willen des Erblassers darstellt. Bestimmte Personen dürfen nicht bei der Errichtung des Testaments als Testierzeuge mitwirken (z.B. Begünstigte oder der Ehegatte). Eine Verletzung des Verbots macht das Testament im Grundsatz unwirksam. Das Nachlassgericht kann aber die Verfügungen für wirksam erklärt, sofern es davon überzeugt ist, dass die an sich ausgeschlossene Person keinen unzulässigen Einfluss auf den Erblasser ausgeübt hat.
Neben dem Zwei-Zeugen-Testament ist es in den meisten kanadischen Provinzen auch zulässig, eine eigenhändiges Testament (holographic will) oder handschriftliches Testament (nicht unbedingt mit der eigenen Hand!) zu errichten.
Hinweis: Kanada ist kein Mitgliedstaat des Haager Testamentsformübereinkommen. Nach fremden Recht der Form nach wirksam errichtete Testamente werden aber von einigen Provinzen (z.B. Ontario) unter Umständen (z.B. wenn sie der Ortsform genügen) als der Form nach wirksam anerkannt.
Zulässiger Inhalt des Testaments nach kanadischem Erbrecht
Der Erblasser ist im Grundsatz frei im Testament anzuordnen, was er will. Er kann z.B. anordnen,
- wer einen Vermögensgegenstand erhalten soll
- wer den Restnachlass erhalten soll (residue)
- wer Nachlassabwickler (personal representative) sein soll.
Hinweis: Im deutschen Erbscheinverfahren ist es bisweilen erforderlich, eine deutsche Entsprechung zu finden. Gerade im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer ist dies oft schwierig.
Widerruf des Testaments
Der Widerruf eines Testament erfolgt durch eine Erklärung in der Form eines Testament, durch ein weiteres Testament, welches dem vorgehenden widerspricht oder durch Vernichtung.
Vorsicht: Viele Personen mit Vermögen in Kanada errichten für ihr Vermögen in Kanada und Deutschland gesonderte Testamente. Wird eines geändert, kommt es oft vor, dass dieses versehentlich auch das andere widerruft. Daher sollten solche Testamente sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.
Wird der Widerruf widerrufen, erlangt die ursprüngliche Verfügung dann wieder Geltung, wenn sich dieses zweifelsfrei aus der neuen Verfügung ergibt.
Die Eingehung einer Ehe macht das Testament im Grundsatz unwirksam, es sei denn der Erblasser erklärt ausdrücklich, dass es trotz der Heirat gelten soll.
Eine Scheidung macht ein Testament, durch das der Erblasser seinen Ehegatten bedacht oder zum Nachlassabwickler eingesetzt hat, unwirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass das Testament trotz der Scheidung gelten soll.
Pflichtteil und angemessene Beteiligung am Nachlass nach kanadischem Recht
Ein Pflichtteil im Sinne einer quotalen Beteiligung am Wert des Nachlasses (wie im deutschen Erbrecht) ist im kanadischen Recht unbekannt.
Allerdings können abhängige oder bedürftige Personen (z.B. minderjähriges Kind, Ehegatte, Lebensgefährte), welche dem Erblasser nahe standen, unter gewissen Voraussetzungen Zahlungen aus dem Nachlass verlangen (siehe z.B. für Ontario: Family Law Act).
Hinweis: Die Rechte des überlebenden Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten können unter Umständen den gesamten Nachlass aufbrauchen.
Das Erbrecht von British Columbia geht einen Schritt weiter: Das Gericht hat die Befugnis auf Antrag eine "unangemessene" testamentarischen Verfügung des Erblassers zu ändern. Eine solche Unangemessenheit kann auch in einer Diskriminierung (z.B. auf Grund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung) liegen.
Güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Nach dem Güterrecht einiger Provinzen erhält der überlebende Ehegatte einen Ausgleich auf den Tod. Bei gesetzlicher Erbfolge muss sich der überlebende Ehegatte allerdings entscheiden, ob er die Mindestbeteiligung nimmt oder den güterrechtlichen Ausgleich. In anderen Provinzen gibt es keinen güterrechtlichen Ausgleich.
Hinweis: Ist im Hinblick auf das Güterrecht deutsches Recht anzuwenden und werden danach Rechte geltend gemacht, können diese zu den Vorschriften des kanadischen Erbrechts im Widerspruch stehen. Wenn möglich sollten die güterrechtlichen Wirkungen daher auch bei Errichtung des Testaments bedacht werden.
Gesetzliche Erbfolge in Kanada
Kanada hat versucht, die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge durch den Uniform Intestate Succession Act aus dem Jahr 1925 zu vereinheitlichen. Er hat allerdings keine unmittelbare Wirkung und die kanadischen Provinzen haben ihn nicht vollständig umgesetzt. Gleichwohl ist er eine geeignete Grundlage, um eine Einführung in die gesetzliche Erbfolge nach dem kanadischen Recht zu geben.
Der überlebende Ehegatte erhält den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser nicht von Kinder oder anderen Abkömmlingen überlebt wird.
Wird er Erblasser von Kindern überlebt, erhält der überlebende Ehegatte vorab einen Festbetrag (z.B. Ontario: CAD 200.000). Ferner erhält er von dem verbleibenden Nachlass die Hälfte.
Die Kinder des Erblassers erhalten alles, was der überlebende Ehegatte nicht erhält, zu gleichen Teilen. Kinder der Kinder (Enkel des Erblassers) treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes.
Mangels Abkömmlingen geht der Nachlass, der nicht an den Ehegatten geht, an die Eltern des Erblassers oder den überlebenden Elternteil.
Lebt kein Elternteil, erben die Abkömmlinge der Eltern (also Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge).
Das Probate-Nachlassverfahren in Kanada
In Kanada geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über (sog. "Vonselbsterwerb"). Vielmehr geht der Nachlass (estate) mit dem Tod des Erblasser auf den Nachlassabwickler (executor, adminstrator oder estate trustee) über, welcher den Nachlass für die Begünstigten als Treuhänder (trustee) unter Aufsicht des Gerichts verwaltet. Nicht auf den Nachlassabwickler geht hingegen Vermögen über, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht z.B. das über eine joint tenancy, einen lebzeitigen Trust (living trust) oder eine Todesfallbegünstigung (z.B. RRIF oder RRSP).
Hat der Erblasser den Nachlassabwickler nicht selbst in seinem Testament benannt, oder ist der Benannte nicht fähig (z.B. weil er vorverstorben oder krank ist) oder nicht Willens die Nachlassverwaltung zu übernehmen, bestimmt das Gericht auf Antrag einen geeigneten Nachlassabwickler.
Hinweis: Aus kanadischer Sicht ist es nahe liegend, dass ein Begünstigter auch Nachlassabwickler wird. Hat dieser allerdings seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Kanada, wird das Nachlassgericht von ihm regelmäßig Bestellung einer Sicherheit verlangen (wenn er überhaupt als Nachlassabwickler in Betracht kommt).
Dabei wird die Frage, wer zum Nachlassabwickler (personal representative) bestellt werden kann und zu bestellen ist, in den verschiedenen Provinzen Kanadas unterschiedlich beantwortet. Auf Antrag wird dem Nachlassabwickler ein Zeugnis über seine Bestellung erteilt.
Hinweis: Ein solches Zeugnis wird in Deutschland in der Regel nicht zum Nachweis des Erbrechts anerkannt. Dennoch verlangen Nachlassgerichte in der Regel die Vorlage, wenn der Erblasser Kanadier ist.
Zuständig für die Erteilung des Zeugnisses ist der Superior Court of Justice des Bezirks, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Nach der Ernennung nimmt der Nachlassabwickler den Nachlass in Verwahrung und erstellt ein Nachlassverzeichnis. Dieses soll er den Berechtigten (ebenso wie eine Kopie des Testaments) unverzüglich zur Kenntnis bringen.
Abhängig von den Bestimmungen des Erblassers im Testament ist der Nachlassabwickler berechtigt über Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Erben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verfügen (legal ownership). In machen Situationen benötigt er allerdings die Zustimmung des Nachlassgerichts.
Vor einer Verteilung soll er die Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der anfallenden Steuern auf den Tod begleichen.
Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten soll der verbleibende Nachlass an die Begünstigten verteilt werden. Vorbereitend legt er einen Rechenschaftsbericht (accounting) und einen Verteilungsplan vor. In den meisten Fällen werden die Begünstigten diesem Rechenschaftsbericht zustimmen. Wenn die Begünstigten dies nicht tun, z.B. weil ihr Anteil nach ihrer Auffassung fehlerhaft bestimmt wurde oder es unzulässige Entnahmen gab, wird der Rechenschafsbericht und Verteilungsplan dem Gericht zur Prüfung vorgelegt. Dieser Vorgang wird als Passing of Accounts bezeichnet.
Die Verteilung richtet sich nach dem Testament unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Ansprüche des Ehegatten oder abhängiger Personen. Gibt es kein Testament, erfolgt die Verteilung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Altersvorsorgepläne, Pensionen und steuerliche begünstigte Sparpläne
Viele Erblasser mit Bezügen zu Kanada haben
- einen (steuerbegünstigten) Altersvorsorgeplan (z.B. RRIF oder RRSP)
- steuerlich begünstigten Sparplan (TFSA) oder
- Rechte aus einem Pensionsfonds (pension plan).
Todesfallbegünstigte müssen ihre Rechte gegenüber dem verwahrenden Finanzinstitut geltend machen.
Joint Tenancy im kanadischen Recht
Nach dem Recht von Kanada können Vermögensgegenstände auf den Tod im Wege der joint tenancy übergehen. Nach den common-law Regeln wird vermutet, dass gemeinschaftliche Vermögensgegenstände als joint tenancy gehalten werden. In vielen Provinzen wurde diese Vermutung aber durch Gesetze außer Kraft gesetzt ( für Ontario siehe z.B. s.13(1) of the Conveyancing and Law of Property Act). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Joint Tenancy im kanadischen Recht.
Trusts in Kanada
Lebzeitige Trusts (living trusts) werden wegen steuerlicher Nachteile in Kanada nur selten als Mittel der Nachlassplanung verwendet. Testamentarische trusts (testamentary trusts) gibt es hingegen häufiger.
Hinweis: Bei Bezügen zu Deutschland kann ein trust steuerlich ungewollte Wirkungen haben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von common-law trusts in Deutschland.
Erbschaftsteuer, CGT und Todesfallsteuern der Provinzen
Kanada wird keine Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer erhoben. Allerdings besteuert Kanada den Wertzuwachs aus fingierter Veräußerung auf den Tod (Capital Gains Tax on deemd disposition on death), siehe hierzu den Beitrag Kanada: Erbschaftsteuer und Steuern im Erbfall. Daneben erheben einige Provinzen eigene Abgaben (z.B. Ontario die Estate Administration Tax oder BC probate fee).
Steuerliche Pflichten in Deutschland
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in Kanada abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Hinweis: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in Kanada steuerlich und beschaffen die für die Erklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden; insbesondere betreiben wir die Anrechnung der Ontario die Estate Administration Tax oder BC probate fee auf die deutsche Erbschaftsteuer. Fener stellen wir sicher, dass die kanadische Kapitalgewinnsteuer, die durch den Tod ausgelöst wird (capital gains tax on deemed disposition on death) als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird (vgl. hierzu: Urteil des BFH vom 26.4.1995, II R 13/92; BStBl. 1995 II S. 540).
Deutsche Einkommensteuer
Einkünfte des Kanada-Nachlasses können - abhängig von den Befugnissen des Nachlassabwicklers - nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein (vgl. für NY-Nachlass: BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80).
Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine Erklärung zur gesonderten–und einheitlichen–Feststellung nach nach § 18 Abs. 4 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des Nachlasses in Kanada sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.