Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des BewG steht Inlandsvermögen bei der beschränkten Steuerpflicht gleich

Durch das Wachstumschancengesetz wird das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wird in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG nach dem Wort „besteht“ die Wörter „oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst“ eingefügt.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Voraussetzungen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis nicht erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2022, II R 37/19). Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG setze den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG voraus. Durch Vermächtnis erwerbe der Vermächtnisnehmer jedoch nur einen Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks. Dieser sei ausdrücklich nicht das inländische Grundstück, sondern vielmehr der schuldrechtliche Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Eigentum an diesem Grundstück (§ 2174 BGB). Bei diesem Anspruch handele es sich weder um inländisches Grundvermögen im Sinne des § 121 Nummer 2 BewG noch sei der Anspruch einer der anderen in § 121 BewG abschließend aufgezählten Kategorien zuzuordnen. 

Durch die Änderung unterliegt der Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Damit werden inländische und ausländische Vermächtnisnehmer von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG gleichgestellt, da der Erwerb von Inlandsvermögen durch ein Vermächtnis der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen würde, sofern das Vermögen bei einem Inländer anfällt. Zudem wird die vor der oben genannten Entscheidung des BFH herrschende Rechtsanwendung wiederhergestellt und eine sich aufgrund der Rechtsprechung ergebende Besteuerungslücke geschlossen. 

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