Inlandsvermögen
Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, wird in § 121 BewG aufgelistet. Danach gehören zum Inlandsvermögen z.B.:
- das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- das inländische Grundvermögen;
- Anteile an geschlossenen Immobilienfonds (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG);
- das inländische Betriebsvermögen;
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Kein Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG ist
- das private Guthaben bei inländischen Geldinstituten (vgl. BFH v. 19.06.2013 - II R 10/12 BStBl 2013 II S. 746)
- eine private Darlehensforderung, auch wenn sie durch ein inländisches Grundstück gesichert ist (vgl. BFH v. 19.06.2013 - II R 10/12 BStBl 2013 II S. 746);
- private bewegliche Gegenstände (z.B. Bargeld, Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände, PKW oder Schiffe);
- festverzinsliche Wertpapiere bei einer inländischen Bank (vgl. BFH v. 19.06.2013 - II R 10/12 BStBl 2013 II S. 746); oder andere Wertpapiere von Privaten bei einer inländischen Bank;
- Anteile eines Privaten an einer inländischen Kapitalgesellschaft (d.h. z.B. Aktien) unter 10 % i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG;
- der Pflichtteilsanspruch eines Nicht-Inländers gegen einen Nicht-Inländer (str.);
- Beteiligungsrechte an einem offenen Immobilienfonds (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG);
- ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks (BFH, Urteil v. 10.10.1958 - III 98/58 S, BStBl 1959 III S. 22);
- das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück (BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 37/19).
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