Der BFH hat mit Urteil vom 17. Mai 2023, I R 46/21 und (im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteil vom 17.05.2023 I R 42/19) entschieden, dass keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen zu erfolgen hat.
Tenor
Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
Anmerkung
Für Kapitalgesellschaften in Drittstaaten hatte der BFH mit Urteil vom 10.4.2019 – I R 15/16 entschieden, dass diese auch bei Nichtbestehen eines steuerlichen Einlagekontos auch anders nachweisen können, dass es sich um eine (steuerfrei) Einlagenrückerstattung handelt.
Für private Stiftungen hat der BFH dies bisher nicht entschieden.
In der vorliegenden Entscheidung geht es zwar - nur - um die verfahrensrechtliche Frage, ob eine private Stiftung ein steuerliches Einlagekonto führen muss, die Entscheidung spricht aber dafür, dass der BFH (wie die Finanzgerichte) auch für den Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr bei einer privaten Stiftung kein Einlagenkonto verlangen wird.
Eine andere Frage ist, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind (vgl. für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften: BMF, vom 21.4.2022, BStBl. 2022 I S. 647).
Entsprechende Grundsätze dürften für Vermögensmassen gelten. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Besteuerung der Einkünfte eines US-amerikanischen Trusts .