Das BMF hat mit E-Mail vom 1. Februar 2017 an die Oberste Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen Stellung genommen. Das BMS Schreiben kann hier heruntergeladen werden.
Für den Berater im Erbfall sind die Bestimmungen für Nachlass und Treuhandkonten von besonderem Interesse:
10.3 Nachlasskonten Konten, deren ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sind nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.
10.4 Treuhandkonten Hierzu zählen Konten im Zusammenhang mit 1. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil; 2. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands; 3. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt verwaltet; 4. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt. Konten, die im Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands eingerichtet wurden, dürfen 1. ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert werden oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird, 2. nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt werden, 3. ausschließlich Vermögenswerte, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, beinhalten, die bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt werden, auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen, 4. nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einem Tausch von Finanzvermögen eingerichtete Margin-Konten oder ähnliche Konten sein und 5. nicht in Verbindung mit einem Einlagenkonto nach Rdnr. 163 und 164 stehen. Bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sind in diesem Zusammenhang bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter i. S. d. R 7.1 Absätze 1-6 EStR.