Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb entschieden, dass die die Begünstigten nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, UK) belastende britische Nachlasssteuer (UK Inheritance Tax) für den Vermögensanfall nach seinem verstorbenen Vater nicht auf die deutsche Schenkungsteuer auf den Erwerb von Seiten einer vom Vater errichteten Vermögensmasse (Trust) angerechnet werden. Die Doppelbelastung mit der UK Nachlasssteuer und inländischer Schenkungsteuer ist nicht unionsrechtswidrig.
Auszug aus den Gründen:
"(...) Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gilt der Erwerb des Klägers als ein solcher von B. Schon deshalb kann die vom Kläger in Großbritannien erhobene Erbschaftsteuer für seinen Erwerb von Todes wegen nach seinem verstorbenen Vater nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden. Denn bei den hier fraglichen Erwerben von B handelt es sich nicht um den Erwerb von Todes wegen nach dem Vater des Klägers, für den allenfalls eine Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Betracht kommen könnte (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540). Unbeschadet dessen steht auch § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG einer Anrechnung der für den Erwerb von Todes wegen nach dem Vater des Klägers erhobenen britischen Erbschaftsteuer entgegen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass auf Grund der Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG dasselbe Vermögenssubstrat neben der Belastung mit britischer Erbschaftsteuer und britischer Einkommensteuer nochmals in Deutschland besteuert wird, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine sog. Doppelbesteuerung handelt. Das Unionsrecht schreibt jedenfalls in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus einer parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-67/08, Slg. 2009, I-883 Randnr. 30 f.). (...)"
Anmerkung:
Der Umstand, dass die britische Nachlasssteuer (UK IHT) auf den Tod des Vaters ausgelöst wurde und die deutsche Schenkungsteuer erst durch die Ausschüttung aus dem Trust, kann nach unserer Auffassung nicht die Anrechnung nach § 21 ErbStG ausschließen. Sinn und Zweck der besonderen Normen zur Besteuerung von Vermögensmassen ist die Vermeidung der unerwünschten Steuervermeidung durch die Verwendung von Trusts. Die Anrechnung ist hingegen eine vom Gesetzgeber gerade gewünschte Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Der Wortlaut von § 21 ErbStG verlangt auch nicht eine Identität der Zuwendenden. Jedenfalls ein Teil der Finanzverwaltung lässt daher auch eine Anrechnung zu (siehe z.B. FG München, Urteil v. 15.05.2019 – 4 K 2034/16 am Ende).
Allgemein zur UK Nachlasssteuer: Erbschaftssteuer im UK (England & Wales, Schottland, Nordirland)