1. Erhöhung der Erbfallkostenpauschale
§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG wird die Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
2. Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht
§ 10 Absatz 6 ErbStG wird durch die folgenden Absätze 6 bis 6b ersetzt:
„(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 2), so sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Dies gilt auch für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3 Satz 1. Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unberührt. (6a) Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. (….) . (6b) Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.“
Nach § 10 Abs. 6 S. 3 bis 5 ErbStG bemisst sich daher nun bei beschränkter Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer der abzugsfähige Anteil nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach dem deutschen ErbStG unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens.
Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf das EuGH-Urteil vom 21.12.21 (C-394/20), mit dem der EuGH entschieden hatte, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
3. Zuwendungen an ausländische steuerbefreite Organisationen
2. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn die Staaten, in den die Zuwendungsempfänger belegen sind, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland
aa) entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des SteueroasenAbwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten sowie
bb) Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz erfüllen.“
Satz 3 wurde aufgehoben. Daher ist es nicht mehr erforderlich, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
4. Gewährung des Vorsorgefreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht
§ 17 Absatz 3 ErbStG (Vorsorgefreibetrag) wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.“
Der Vorsorgefreibetrag kann daher (weiterhin) bei beschränkter Steuerpflicht vollständig beansprucht werden.
5. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten
In § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG werden die Sätze 1 und 2 neu gefasst.
Durch Änderung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG kommen jetzt auch in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien in den Genuss der (teilweisen) Steuerbefreiung 13d Abs. 1 ErbStG (Wertabschlag von 10 %), wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.
Mit der Änderung reagiert der Gesetzgeber auf das EuGH-Urteil vom 12.10.23 (C-670/21).
Das BMF wird im Bundesteuerblatt eine Liste der Staaten veröffentlichen, mit denen Bezug ein Informationsaustausch sichergestellt ist.
6. Steuerstundung für Wohnimmobilien
§ 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland
1. entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten,
2. Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen.“
Somit kann Stundung nun auch dann verlangt werden, wenn der Erblasser (oder Schenker) die Immobilie bisher selbst genutzt hatte und der Erwerber sie vermietet. Zudem sind auch eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern begünstigt.