1. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch bei nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile der Erben durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben in das Handelsregister einzutragen.
2. Eine auf privatschriftlichem Testament beruhende Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten ist regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen.
3. Der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass sich nach dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis die angeordnete Dauervollstreckung auch auf die zum Nachlass gehörenden Kommanditbeteiligungen erstreckt.
KG, Beschluß vom 30. 5. 2000 - 1 W 931/99
Auszug aus den Gründen der Entscheidung:
"1. Gem. §§ 107, 143 II, 161 II, 162 I, III HGB sind der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft unter Angabe des Betrages der Einlage und das Ausscheiden eines Kommanditisten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen. Auch soweit ein Wechsel der Kommanditisten auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet, ist dieser Vorgang nach weitaus herrschender Auffassung als Eintritt und Ausscheiden anzumelden und einzutragen. Da jedoch der Gesamtsrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt und daher auch seine Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur in dem für diesen gegebenen Umfang besteht, nicht aber gem. § 173 HGB zusätzlich neben dessen Haftung tritt, ist im Handelsregister weiter zu vermerken, dass der Wechsel auf Grund Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Für den Fall der Sonderrechtsnachfolge gilt Entsprechendes, soweit dem ausscheidenden Kommanditisten keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist, da dies seine Haftung gem. § 172 IV HGB wieder aufleben ließe (vgl. zu Vorstehendem Keidel/Schmatz/Stöber, RegisterR, 5. Aufl., Rdnr. 288-288d m.w. Nachw.). Die Erforderlichkeit der Eintragung jedes Wechsels eines Kommanditisten, auch soweit dieser auf Grund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet oder mehrere Wechsel unmittelbar nacheinander erfolgen, ergibt sich aus den bereits angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die (anders als etwa § 40 GBO für das Grundbuch) Ausnahmen insoweit nicht vorsehen. Sie ergibt sich aber auch aus dem Zweck des Handelsregisters, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen - insbesondere ihre Haftungsverhältnisse - zuverlässig und vollständig, also insbesondere auch lückenlos, wiederzugeben (vgl. dazu eingehend OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807 [808f.]).
2. Nach alledem ist vorliegend zunächst das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten S sowie der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft im Wege der Erbfolge einzutragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft Kommanditisten werden, sondern der Kommanditanteil auf die Erben als Einzelne im Wege einer Sondererbfolge in der Weise übergeht, dass sie entsprechend ihren Erbquoten getrennte Anteile erwerben (so die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 177 Rdnrn. 12f.; Fahse, in: GK-HGB, 6. Aufl., § 177 Rdnr. 2, jew. m.w. Nachw.). Da Kommanditanteile gem. § 177 HGB grundsätzlich vererblich sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält, richtet sich die Erbfolge in einen Kommanditanteil grundsätzlich nach der allgemein nach dem verstorbenen Kommanditisten eintretenden Erbfolge. Auch vorliegend ist von deren Maßgeblichkeit auszugehen, zumal auch die Bet. ihrer Anmeldung vom 11. 11. 1996 betreffend den Übergang des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge die privatschriftlichen Testamente des Erblassers vom 9. 5. und 21. 8. 1993 zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen ist eine Einschränkung der Vererblichkeit des Anteils durch gesellschaftsvertragliche Regelung auch deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei der Gesellschaft um eine auf die Beteiligung zahlreicher Kommanditisten angelegte Publikums-KG handelt.
3. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist. Nach der Vorschrift des § 12 II 2 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, dass es nicht Aufgabe des RegisterG ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern es vielmehr Sache des Anmeldenden ist, diese nachzuweisen. Dem Gericht wird dadurch aber auch versagt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein auf Grund der Angaben in der Anmeldung und ohne den regelmäßig gebotenen Nachweis durch öffentliche Urkunden vorzunehmen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich i.S. von § 12 II 2 HGB. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das RegisterG (in Anlehnung an § 35 I GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann auch dann untunlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des RegisterG selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das RegisterG ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des NachlassG, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg.M., vgl. zu Vorstehendem nur OLG Hamburg, NJW 1966, 986; BayObLG, Rpfleger 1977, 321 und BayObLGZ 1983, 176 [179]; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 10; Keidel/Schmatz/Stöber, Rdnr. 20; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhahn, § 12 Rdnrn. 18f.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdnrn. 25f.).
Da vorliegend gemäß der Anmeldung vom 11. 11. 1996 die Erbfolge nach dem Erblasser auf dessen privatschriftlichem Testament vom 21. 8. 1993 beruhen soll, ist das RegisterG daher gem. § 12 II 2 HGB grundsätzlich befugt, den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein zu verlangen. Die Vorinstanzen haben mit ermessensfehlerfreien Erwägungen auch das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden könnte, verneint. Insbesondere reicht der mit der Beschaffung verbundene Kosten- und Zeitaufwand zur Annahme der Untunlichkeit nicht aus. Im Übrigen hat das LG rechtlich zutreffend auf die Auslegungsbedürftigkeit der Testamente hingewiesen, soweit die darin hinsichtlich der eingesetzten Miterben angegebenen Erbquoten keine vollständige Erbeinsetzung nach Bruchteilen ergeben. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass auch die angegebenen Quoten nach dem Wortlaut der Testamente unter dem Vorbehalt stehen, dass sich nicht aus der folgenden Teilungsanordnung abweichende Quoten ergeben.
4. Demgegenüber kann sich die Bet. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Hinblick auf die angeordnete Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung sei die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, es genüge das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis des AG München vom 1. 8. 1996 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 29. 8. 1997. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt gem. §§ 2368 I 1, III, 2353 BGB nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, nämlich die wirksame Ernennung des darin Benannten sowie den Umfang seiner Befugnisse über den Nachlass, nicht dagegen die Person des/der Erben (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2368 Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Durch die vorbezeichneten Urkunden, die neben der Rechtsstellung der Bet. als Testamentsvollstreckerin deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung - auch in Bezug auf den Kommanditanteil des Erblassers - bezeugen, wird lediglich die bestehende Befugnis der Bet. zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels anstelle der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187 [190] = NJW 1989, 3152; Senat, OLGZ 1991, 261 [264]). Dagegen wird die mit dem Erbfall eingetretene Erbfolge selbst nicht bekundet.
Der hinsichtlich der Erbfolge weiter gem. § 12 II HGB erforderliche Nachweis ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die der Bet. kraft Amtes gem. § 2205 BGB zustehende Verfügungsmacht über den Nachlass einschließlich der auf die Erben übergegangenen Kommanditanteile entbehrlich. Denn infolge der insoweit eingetretenen Sondererbfolge sind diese unmittelbar Kommanditisten geworden, ohne dass es noch einer dinglichen Zuweisung ihrer Anteile seitens des Testamentsvollstreckers bedurfte; eine Auseinandersetzungsvollstreckung ist insoweit gegenstandslos (vgl. Brandner, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2205 Rdnr. 36). Auch der gleichzeitig zur Eintragung angemeldete anschließende Übergang der vererbten Kommanditanteile auf die Bet. im Wege einer Sonderrechtsnachfolge macht - wie ausgeführt - die Eintragung der vorangegangenen Gesamtrechtsnachfolge nicht entbehrlich. Deren Nachweis ist daher gem. § 12 II 2 HGB zu führen, wobei allerdings - entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung - der Erbschein regelmäßig in einer Ausfertigung und nicht lediglich in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist (vgl. dazu OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139 [140] m.w. Nachw.)."
Anmerkung
Zur Anmeldung ins Handelsregister bei Übergang auf einen Trust, siehe auch Urteil des LG München I v. 6.5.1999 - 6 HKO 10773/97