Mit Verfügung vom 10.4.2019 – S 3806.2.1 - 110/7 St 34 hat das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern die Finanzbehörden Bayerns angewiesen, den Erwerb des Errichters (settlor, grantor) eines Trusts bei der späteren Auflösung eines Trusts, welcher als selbständige Vermögensmasse, die auf die Bindung von Vermögen ausgerichtet ist, nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG zu veranlagen.
Anmerkung
Die Auffassung überzeugt nicht. Mit ihr ist nicht in Einklang zu bringen, dass sich die Steuerklasse aus dem Verhältnis des Errichters/Ausstatters und des Anfallberechtigten ergibt (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Wenn ein und dieselbe Person Ausstatter und Anfallsberechtigter ist, fehlt es an der vom Gesetz vorausgesetzten Personenverschiedenheit. Wäre die Auffassung des LfSt richtig, wäre außerdem unklar, welcher Freibetrag zu gewähren wäre, da eine Steuerklasse nicht festgestellt werden kann. Betroffenen raten wir daher gegen einen Bescheid, dem diese Auffassung zu Grunde liegt, Einspruch einzulegen und nach (nach der zu erwartenden) Zurückweisung durch Einspruchsbescheid Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Beiträgen Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer und Besteuerung von Common-law Trusts in Deutschland.