Neue EU-Verordnung über die Einfuhr und Ausfuhr von Barmitteln in die EU

Im Amtsblatt der EU Nr. 284 vom 12. November 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 veröffentlicht. Gegenüber der (ab dem 03.06.2021 aufgehobenen) Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 gibt es insbesondere folgende Neuerungen:

  • Die Definition für "Barmittel" umfasst künftig auch andere Zahlungsarten wie Gold und Prepaidkarten;
  • Die Behörden erhalten erweiterte Befugnisse; so können sie unter bestimmten Umständen auch Informationen über Bargeldbewegungen unter der derzeitigen Schwelle von 10.000 Euro registrieren und Bargeld vorübergehend beschlagnahmen, wenn sie Straftaten vermuten. 
Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
3 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite