New York: Errichtung eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht unter Verwendung von Audio-Video-Technologie (Zoom, WebEx, Teams)

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie unterzeichnete Gouverneur Coumo am 7.4.2020 die Executive Order 202.14. Danach kann ein Testament unter Verwendung von Video-Audio-Technologie (Zoom, WebEx, Teams) unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden: 

Für die Zwecke des Estates Powers and Trusts Law (EPTL) 3-2.1(a)(2), EPTL 3-2.1(a)(4), Public Health Law 2981(2)(a), Public Health Law 4201(3), Artikel 9 des Real Property Law, General Obligations Law 5-1514(9)(b) und EPTL 7-1.17 ist die Zeugenaussage, die gemäß den oben genannten Gesetzen des Staates New York erforderlich ist, unter Verwendung von Audio-Video-Technologie zulässig, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Person, die beantragt, dass ihre Unterschrift bezeugt wird, muss, wenn sie dem/den Zeugen nicht persönlich bekannt ist, dem/den Zeugen während der Videokonferenz einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen und diesen nicht nur vor oder nach der Videokonferenz übermitteln;
  • Die Videokonferenz muss eine direkte Interaktion zwischen der Person und dem (den) Zeugen und gegebenenfalls dem aufsichtsführenden Anwalt ermöglichen (z.B. keine vorab aufgezeichneten Videos der unterzeichnenden Person);
  • Die Zeugen müssen eine lesbare Kopie der Unterschriftsseite(n) erhalten, die per Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt werden kann (z.B. keine aufgezeichneten Videos der unterzeichnenden Person); am selben Tag, an dem die Seiten von der Person unterzeichnet werden, müssen die Zeugen eine lesbare Kopie der Unterschriftsseite(n) erhalten;
  • Der (die) Zeuge kann (können) die übermittelte Kopie der Unterschriftsseite(n) unterzeichnen und diese an die Person zurücksenden; und
  • Der Zeuge/die Zeugen kann/können die Original-Signaturseite(n) ab dem Datum der Vollstreckung erneut bezeugen, vorausgesetzt der/die Zeuge/die Zeugen erhält/erhalten diese Original-Signaturseiten zusammen mit den elektronisch bezeugten Kopien innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum der Vollstreckung. 
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