Mit Dekret Gesetz 13/2010 vom 3. Dezember wurde Art. 45.I.B.11 des Gesetzes 1/1993 vom 24. September (“Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados”) mit Wirkung zum 3.12.2010 wie folgt geändert:
In folgenden Fällen muss keine Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (“Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados“) in folgenden Fällen an:
•Gründung der Kapitalgesellschaft oder spätere Kapitalerhöhung
•Nachschüsse von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
•Verlagerung des Gesellschaftssitzes von einem Staat außerhalb der EU nach Spanien.
Eine zeitliche Begrenzung ist nicht geregelt.
Anmerkung: Für Eigentümer von Spanien - Immobilien kann unter Umständen die Einbringung der Immobilie in eine Kapitalgesellschaft interessant sein. Bei Sitz der Gesellschaft im Ausland fällt – sofern kein steuerliches Umgehungsgeschäft vorliegt – insbesondere keine spanische Erbschaftsteuer an. Die Neuregelung macht dieses Gestaltungsmodell noch attraktiver. Da die Gestaltung relativ aufwendig, kompliziert und teuer ist, raten wir allerdings zur Vorsicht. Zu bedenken ist auch stets, dass bei Erbfolgeplanungen in langen Zeiträumen gedacht werden muss und Steuerrecht bisweilen kurzlebig ist.