Die General- und Vorsorgevollmacht in England und Wales

Einleitung und gesetzliche Grundlagen

Eine allgemeine Generalvollmacht (ordinary/general power of attorney) wird regelmäßig mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit unwirksam.

Soll die Vollmacht über den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit hinaus wirksam bleiben, kann dies nur unter Beachtung der in §§ 9 bis 14 des Mental Capacity Act 2005 geregelten dauerhaften Vollmacht (Lasting Power of Attorney, kurz: LPA) erfolgen (siehe § 9 Abs. 3 Mental Capacity Act 2005).

Befugnisse: Umfang und Beschränkung

Soweit der Vollmachtgeber nichts anderes in dem Dokument bestimmt hat, ist die Vollmacht im Grundsatz umfassend. Allerdings ist der Bevollmächtigte  regelmäßig nicht zu Schenkungen befugt (§ 11 Mental Capacity Act 2005).

Die Vollmacht soll nur verwendet werden, wenn dies im Interesse des Vollmachtgebers ist (§ 11 Mental Capacity Act 2005). Dies ist aber nicht gegenüber Dritten nachzuweisen. 

Erteilung der Vollmacht

Vollmachtgeber (donor) kann jede Person, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und die Fähigkeit das Dokument zu unterschreiben hat. 

Bevollmächtigter (donee) kann jede volljährige natürliche Person (z.B. der Ehegatte, ein Verwandter, ein Freund oder ein Rechtsanwalt) oder – betreffend das Vermögen – eine juristische Person sein (§ 10 Abs. 1 Mental Capacity Act 2005). Eine Person, die insolvent ist oder der durch Beschluss eine Schulden erlassen wurden, kann nicht Bevollmächtigter sein (§ 10 Abs. 2 Mental Capacity Act 2005). Bevollmächtigt können eine oder mehrere Personen sein. Diese können ein Alleinvertretungsrecht haben oder gemeinschaftlich bevollmächtigt sein (§ 10 Abs. 4 Mental Capacity Act 2005).

Die Vollmacht muss außerdem den Anforderungen des Anhangs 1 zum Mental Capacity Act 2005 genügen (§ 9 Abs. 2 Mental Capacity Act 2005). Hierzu ist das offizielle Formular, welches auf der Seite der Regierung des UK herunter geladen werden kann, zu verwenden. Dieses muss vom Vollmachtgeber unterschrieben werden. Ferner muss es von mindestens einem Zeugen unterschrieben werden, welcher durch die Unterschrift bestätigt, dass er/sie gesehen hat, dass der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort, die Vollmacht unterschrieben hat. Jeder Zeuge muss mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein. Er/sie dürfen sonst nicht in der LPA als Bevollmächtigte bestimmt sein. Schließlich ist Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die LPA registriert wird (§ 9 Abs. 2 Mental Capacity Act 2005).

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