OLG Bremen: Eintragung im Handelsregister und ausländischer Erbnachweis

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 18.3.2025, Az.: 2 W 37/24, entschieden, dass das Registergericht zum Nachweis der Rechtsnachfolge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 5 HGB nicht gehalten ist, die Gleichwertigkeit ausländischer Erbzeugnisse mit einem deutschen Erbschein zu prüfen und zu diesem Zweck zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Vielmehr kann das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen

"Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Urkunden bei der Anmeldung von Eintragungen zum Handelsregister einzureichen sind, nach § 12 HGB. § 12 Abs. 1 S. 5 HGB bestimmt, dass Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen haben. Dabei liegt es im Seite 3 von 4 3 pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentlichen Urkunden es für diesen Nachweis erfordert (OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 W 22/14, NJW-RR 2014, 816; Wamser, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 12 HGB Rn 4). Anerkannt ist, dass der erforderliche Nachweis durch einen deutschen Erbschein geführt werden kann. Es wird daher regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, Urkunden genügen zu lassen, aber auch einzufordern, die dem deutschen Erbschein gleichstehen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Erbzeugnisse im Rahmen der Registeranmeldung erfolgt nicht, auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der EuErbVO, da die Registeranmeldung unter die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO fällt (so ausdrücklich in Bezug auf den Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht und die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023 – 8 U 41/22, ErbR 2023, 545). Dabei ist das Registergericht nicht gehalten, die Gleichwertigkeit etwaiger ausländischer Erbzeugnisse einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Zwar hat das Gericht nach der allgemein in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift des § 26 FamFG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Im Registerverfahren ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, eigene Tatsachenermittlungen zur Feststellung der Rechtsnachfolge anzustellen (Krafka, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn 54). Verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen muss es nicht klären, da es sonst zwangsläufig überlastet wäre und die Gefahr bestünde, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – II ZB 15/10 –, Rn. 10, juris; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1, Rn 151a). Eine umfangreiche, sachverständig unterstützte Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Erbnachweise ist danach in einem Registerverfahren nicht veranlasst, zumal eine rechtliche Würdigung zusätzlichen Anforderungen unterliegen würde, weil in einem ersten Schritt noch die Parameter, anhand derer die Gleichwertigkeit zu beurteilen ist, festzulegen wären. Die Rechtsposition desjenigen, der die Eintragung beantragt, wird hierdurch schließlich auch nicht unzumutbar erschwert. Er ist im Anwendungsbereich der EuErbVO auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne des Art. 62 ff. EuErbVO zu verweisen, das ebenso wie der deutsche Erbschein die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt. Ziel und Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses ist es gerade, Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern zu Seite 4 von 4 4 ermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen und somit eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 67 S. 1 zur VO (EU) 650/2012; vgl. auch J. Schmidt, in: BeckOGK zur EuErbVO, Stand: 01.12.2024, Art. 62 Rn 8). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer trotz Hinweises des Senats keinen Gebrauch gemacht."

Anmerkung

Alle Gesellschafter und die Erben des verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft oder oHG) haben den Eintritt des Erben (oder anderen Rechtsnachfolgers bei Sondererbfolge) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, 107 HGB. 

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Erben als Gesellschafter einer eGbR im Gesellschafterregister.

Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde (notarielles Testament), so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Bisher nicht abschließend geklärt ist, ob das Registergericht einen ausländischen Erbnachweis anerkennen kann oder sogar muss. Das OLG Bremen meint, dass das Registergericht einen Erbnachweis einfordern muss, der dem deutschen Erbschein gleichsteht und dabei nicht gehalten ist, die Gleichwertigkeit eines ausländischen Erbzeugnisses zu prüfen. Damit stellt es hohe Hürden an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch ausländisches Erbzeugnis. Ausscheiden dürfte daher regelmäßig die Anerkennung von Erbzeugnissen von Common-law-Staaten (z.B. englischer Grant of Probate oder US Letters testamentary/administration).

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