755 ILCS 5/2-1) (aus Kap. 110 1/2, Abs. 2-1)
§ 2-1. Regeln für die Erbfolge und Verteilung. Der nicht testamentarisch geregelte Immobilien- und bewegliche Nachlass eines verstorbenen Gebietsansässigen und der nicht testamentarisch geregelte Immobiliennachlass eines verstorbenen Nicht-Gebietsansässigen in diesem Staat wird, nachdem alle berechtigten Forderungen gegen seinen Nachlass vollständig beglichen sind, wie folgt vererbt und verteilt:
(a) Wenn es einen überlebenden Ehepartner und auch einen Nachkommen des Verstorbenen gibt: 1/2 des gesamten Nachlasses geht an den überlebenden Ehepartner und 1/2 an die Nachkommen des Verstorbenen pro Stirpes.
(b) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, aber einen Nachkommen des Verstorbenen gibt: Der gesamte Nachlass geht an die Nachkommen des Verstorbenen pro Stirpes.
(c) Wenn es einen überlebenden Ehepartner, aber keine Nachkommen des Verstorbenen gibt: Der gesamte Nachlass geht an den überlebenden Ehepartner.
(d) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner oder Nachkommen gibt, aber einen Elternteil, Bruder, eine Schwester oder einen Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Eltern, Brüder und Schwestern des Verstorbenen, wobei der überlebende Elternteil, wenn einer verstorben ist, einen doppelten Anteil erhält und die Nachkommen eines verstorbenen Bruders oder einer verstorbenen Schwester pro Stirpes den Anteil erhalten, den der verstorbene Bruder oder die verstorbene Schwester erhalten hätte, wenn sie noch am Leben wären.
(e) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester oder Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester des Verstorbenen gibt, aber einen Großelternteil oder Nachkommen eines Großelternteils des Verstorbenen: (1) Die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, falls keiner überlebt hat, an deren Nachkommen per stirpes, und (2) die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, falls keiner überlebt hat, an deren Nachkommen per stirpes. Wenn es keine überlebenden Großeltern väterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils väterlicherseits gibt, aber Großeltern mütterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils mütterlicherseits des Verstorbenen: der gesamte Nachlass an die Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen zu gleichen Teilen oder an den überlebenden Großelternteil, oder wenn es keinen überlebenden Großelternteil gibt, an deren Nachkommen per stirpes. Wenn es keine überlebenden Großeltern mütterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils mütterlicherseits gibt, aber einen Großelternteil väterlicherseits oder einen Nachkommen eines Großelternteils väterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, wenn es keinen überlebenden Großelternteil gibt, an deren Nachkommen per stirpes.
(f) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester, Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester oder Großelternteil oder Nachkommen eines Großelternteils des Verstorbenen gibt: (1) Die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen, oder, falls es keine Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen per stirpes, und (2) die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen, oder, falls es keine Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen per stirpes. Wenn kein Urgroßelternteil väterlicherseits oder Nachkomme eines Urgroßelternteils väterlicherseits überlebt hat, aber ein Urgroßelternteil mütterlicherseits oder Nachkomme eines Urgroßelternteils mütterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen, oder, wenn keiner von ihnen überlebt hat, an ihre Nachkommen per stirpes. Wenn es keine überlebenden Urgroßeltern mütterlicherseits oder Nachkommen von Urgroßeltern mütterlicherseits gibt, aber Urgroßeltern väterlicherseits oder Nachkommen von Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht an die Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen zu gleichen Teilen oder an den Überlebenden von ihnen, oder, wenn es keinen Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen per stirpes.
(g) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester, Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester, Großelternteil, Nachkommen eines Großelternteils, Urgroßelternteil oder Nachkommen eines Urgroßelternteils des Verstorbenen gibt: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die nächsten Verwandten des Verstorbenen in gleichem Grad (berechnet nach den Regeln des Zivilrechts) und ohne Vertretung.
(h) Wenn es keinen überlebenden Ehepartner und keine bekannten Verwandten des Verstorbenen gibt: Die Immobilien fallen an den Landkreis, in dem sie sich befinden; Das in diesem Bundesstaat physisch befindliche persönliche Vermögen und das außerhalb dieses Bundesstaates physisch befindliche oder gehaltene persönliche Vermögen, das Gegenstand einer Nebenverwaltung eines in diesem Bundesstaat verwalteten Nachlasses ist, fällt an den Landkreis, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn der Verstorbene nicht in diesem Bundesstaat wohnhaft war, an den Landkreis, in dem es sich befindet. alle anderen beweglichen Vermögenswerte des Verstorbenen jeder Art und Beschaffenheit, unabhängig von ihrem Standort, oder deren Erlöse fallen an diesen Staat und werden gemäß dem Revised Uniform Unclaimed Property Act an den Staatsschatzmeister übergeben.
In keinem Fall wird zwischen Verwandten ersten Grades und Verwandten zweiten Grades unterschieden.