Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Illinois

Anwendbares Erbrecht und gesetzliche Erbfolge

Aus der Sicht von Illinois ist im Grundsatz  

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge anzuwendende Recht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in Illinois gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus der Sicht von Illinois im Hinblick auf Immobilien in Australien immer australisches Recht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“. 

Gesetzliche Grundlagen

Die Regeln für die Erbfolge ohne Testament in Illinois sind in 755 ILCS 5/2-1 festgelegt.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Gibt es kein (wirksames) Testament, wird der Erblasser nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt.

Vermögen, das nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge übergeht

Nach den Regeln der gesetzlichen Erfolge geht solches Vermögen, das in den Nachlass fällt, über. Wegen des Übergangs von Vermögen "außerhalb des Nachlasses" verweisen wir auf den Beitrag „Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA “. 

Verteilung bei gesetzlicher Erbfolge

Wenn es einen überlebenden Ehepartner und auch einen Nachkommen des Verstorbenen gibt:

  • die Hälfte des gesamten Nachlasses geht an den überlebenden Ehepartner und
  • die Hälfte an die Nachkommen des Verstorbenen nach Stämmen.

Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, aber einen Nachkommen des Verstorbenen gibt: Der gesamte Nachlass geht an die Nachkommen des Verstorbenen nach Stämmen.

Wenn es einen überlebenden Ehepartner, aber keine Nachkommen des Verstorbenen gibt, geht der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehepartner.

Wenn es keinen überlebenden Ehepartner oder Nachkommen gibt, aber einen Elternteil, Bruder, eine Schwester oder einen Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Eltern, Brüder und Schwestern des Verstorbenen, wobei der überlebende Elternteil, wenn einer verstorben ist, einen doppelten Anteil erhält und die Nachkommen eines verstorbenen Bruders oder einer verstorbenen Schwester nach Stämmen den Anteil erhalten, den der verstorbene Bruder oder die verstorbene Schwester erhalten hätte, wenn sie noch am Leben wären.

Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester oder Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester des Verstorbenen gibt, aber einen Großelternteil oder Nachkommen eines Großelternteils des Verstorbenen:

  • Die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, falls keiner überlebt hat, an deren Nachkommen nach Stämmen, und
  • die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, falls keiner überlebt hat, an deren Nachkommen per stirpes. Wenn es keine überlebenden Großeltern väterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils väterlicherseits gibt, aber Großeltern mütterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils mütterlicherseits des Verstorbenen: der gesamte Nachlass an die Großeltern mütterlicherseits des Verstorbenen zu gleichen Teilen oder an den überlebenden Großelternteil, oder wenn es keinen überlebenden Großelternteil gibt, an deren Nachkommen nach Stämmen. Wenn es keine überlebenden Großeltern mütterlicherseits oder Nachkommen eines Großelternteils mütterlicherseits gibt, aber einen Großelternteil väterlicherseits oder einen Nachkommen eines Großelternteils väterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden Großelternteil, oder, wenn es keinen überlebenden Großelternteil gibt, an deren Nachkommen per stirpes.

Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester, Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester oder Großelternteil oder Nachkommen eines Großelternteils des Verstorbenen gibt:

  • Die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen, oder, falls es keine Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen per stirpes, und
  • die Hälfte des gesamten Nachlasses geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen, oder, falls es keine Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen nach Stämmen.

Wenn kein Urgroßelternteil väterlicherseits oder Nachkomme eines Urgroßelternteils väterlicherseits überlebt hat, aber ein Urgroßelternteil mütterlicherseits oder Nachkomme eines Urgroßelternteils mütterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Urgroßeltern mütterlicherseits des Verstorbenen oder an den überlebenden von ihnen oder, wenn keiner von ihnen überlebt hat, an ihre Nachkommen per stirpes. Wenn es keine überlebenden Urgroßeltern mütterlicherseits oder Nachkommen von Urgroßeltern mütterlicherseits gibt, aber Urgroßeltern väterlicherseits oder Nachkommen von Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen: Der gesamte Nachlass geht an die Urgroßeltern väterlicherseits des Verstorbenen zu gleichen Teilen oder an den Überlebenden von ihnen oder, wenn es keinen Überlebenden gibt, an ihre Nachkommen nach Stämmen.

Wenn es keinen überlebenden Ehepartner, Nachkommen, Elternteil, Bruder, Schwester, Nachkommen eines Bruders oder einer Schwester, Großelternteil, Nachkommen eines Großelternteils, Urgroßelternteil oder Nachkommen eines Urgroßelternteils des Verstorbenen gibt: Der gesamte Nachlass geht zu gleichen Teilen an die nächsten Verwandten des Verstorbenen in gleichem Grad (berechnet nach den Regeln des Zivilrechts) und ohne Vertretung.

Verfahren zur Nachlassregelung in Illinois bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Illinois oder Deutschland

Die Verteilung an die gesetzlichen Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA. 

Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Illinois

Wenn das Recht von Illinois anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in den USA darzulegen.

Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" mehrere Länderberichte verfasst haben (New York, Florida, Kalifornien, Louisiana), werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses

Glossar: Domizil (domicile)Ausgenommenes Vermögen (exempt property)

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