Berücksichtigung von Wertverlusten nach dem Todestag bei der Erbschaftsteuer bei fehlender Zugriffsmöglichkeit der Begünstigten

Bei Nachlassregelungen im Ausland tritt häufiger der Fall ein, dass zwischen Auskehrung des Vermögens an den Begünstigten und Todestag der Wertverluste eintreten. Der Beitrag erläutert, wann dies bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden kann.

Wertminderungen

Wertminderungen können insbesondere die Folge von Kursverlusten von Wertpapieren (Aktie, ETF, Fonds) oder Wechselkursverlusten sein. 

Gründe für fehlende Zugriffsmöglichkeit während 

Während der Nachlassabwicklung durch einen Testamentsvollstrecker oder Nachlassabwickler (personal representative) hat der Begünstigte (beneficiary) in der Regel keine Verfügungsmacht über den von ihm verwalteten Nachlass und auch nur begrenzten Einfluss auf Anlageentscheidungen. 

Bei Todesfallleistungen kann sich die Zugriffsmöglichkeit verzögern, weil zunächst steuerliche Formalitäten zu erledigen sind. So ist z.B. die Bearbeitungszeit der US-Steuerbehörde IRS für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (federal transfer certificate) derzeit bis zu 3 Jahren. 

Bewertungsstichtag bei der Erbschaftsteuer

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Die Steuer entsteht beim Erwerb von Todes wegen in der Regel mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). 

Billigkeiterlass

Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 164 AO).

Da das Erbschaftsteuerrecht vom Stichtagsprinzip beherrscht wird, ist im Bereich der Erbschaftsteuer selbst bei einer erheblichen Differenz und auch bei einer Beschränkung des Verfügungsrechts des Erben in der Regel der Wert per Todestag maßgebend (FG München ZEV 2003, 127, unter Verweis auf  BFH v. 22. 9. 1999, II B 130/97BFH/NV 2000, 320).

Aufgrund der klaren Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Wertverhältnisses zum Todestag des Erblassers abzustellen, scheidet eine sachliche Unbilligkeit bei Kursverlusten grundsätzlich aus, die Gerichte (und auch die Finanzbehörden) sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung abzuändern (FG München ZEV 2003, 127, unter Verweis auf  BFH v. 22. 9. 1999, II B 130/97BFH/NV 2000, 320 unter Verweis auf  BFH-Urteil vom 2. Februar 1977 II R 150/71). 

Das FG Köln (v. 23. 10. 1997, 9 K 3954/89EFG 1998, 1603) hält einen Erlass aber für möglich, wenn das dem Erwerber wegen fehlender Verfügungsmöglichkeit tatsächlich verbleibende Vermögen weniger als die Hälfte des Vermögens beträgt, das der Gesetzgeber dem Erwerber bei korrekter Anwendung des ErbStG und nach Abzug der Erbschaftsteuer belassen will.

Berücksichtigung von Verlusten bei der Einkommensteuer

Werden die (private) Wertpapiere veräußert, können Verluste mit Gewinnen nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 EStG verrechnet werden. Wechselkursverluste können unter Umständen mit Kapitaleinkünften verrechnet werden. 

Fazit

Wertverluste seit Todestag können bei einem Erwerb von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft) in der Regel nicht bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Hingegen ist oft eine Verrechnung mit Kapitaleinkünften bei der Einkommensteuer zulässig. 

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