Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 zur Änderung des DBA-USA

(16) Zu Artikel 18A Absatz 4 (Altersvorsorgepläne)
Im Sinne des Artikels 18A Absatz 4 umfasst der Ausdruck „Altersvorsorgeplan“ die folgenden Pläne sowie Pläne gleicher oder ähnlicher Art, die aufgrund von nach Unterzeichnung dieses Protokolls erlassenen Rechtsvorschriften errichtet werden:

aa)
Im Fall der Vereinigten Staaten anerkannte Pläne („qualified plans“) nach § 401(a) Internal Revenue Code, individuelle Altersvorsorgepläne (einschließlich individueller Altersvorsorgepläne, die Teil eines vereinfachten betrieblichen Altersvorsorgeplans („simplified employee pension plan“) nach § 408 (k) sind, individueller Rentensparpläne („individual retirement accounts“), individueller Rentenversicherungen („individual retirement annuities“) und Pläne („accounts“) nach § 408(p) sowie Roth-IRAs nach § 408A), steuerrechtlich anerkannte Rentenpläne („qualified annuity plans“) nach § 403(a), Pläne nach § 403(b) und staatliche Pläne („governmental plans“) nach § 457(b).

bb)
Im Fall der Bundesrepublik Deutschland Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes.

Für Zwecke des Artikels 18A Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe d gilt:

aa)
Die Bundesrepublik Deutschland erkennt die in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa gesondert aufgeführten steuerlich anerkannten Vorsorgepläne, bei denen es sich nicht um Roth-Individual Retirement Accounts (IRAs) handelt, als Altersvorsorgepläne an, die den in § 1 des Betriebsrentengesetzes genannten Altersvorsorgeplänen entsprechen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; und

bb)
die Vereinigten Staaten erkennen Altersvorsorgepläne im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes als den in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bezeichneten Altersvorsorgeplänen entsprechende Altersvorsorgepläne an.

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