Abwicklungsvollstrecker

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Hat der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB), wenn es mehrere Erben gibt  die Auseinandersetzung zu bewirken (§ 2204 BGB) und den Nachlass bis zur Auskehrung zu verwalten (§ 2205 BGB). Ein Testamentsvollstrecker mit diesem Aufgabenkreis wird daher auch als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet.

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