Anfallsberechtigter

Anfallsberechtigter einer Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 2 AStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 14.05.2004 - IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl 2004 I Tz. 15.2.1.) „eine Person, die die Übertragung des Stiftungsvermögens rechtlich verlangen oder tatsächlich bewirken kann. Bei Zufallsdestinatären entfällt eine Zurechnung." Eine Anfallsberechtigung setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht voraus, dass ein Rechtsanspruch der anfallsberechtigten Person auf den Anfall des Vermögens besteht und die Hinzurechnung soll nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Anfallsberechtigte bis zum Anfall des Vermögens bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters keine Zuwendungen von der Stiftung erhält. 

Die Anfallsberechtigung bezieht sich ihrer Natur nach auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (BFH 25.4.2001 - II R 14/98). Dies ist in der Regel die Auflösung der Stiftung.

Für eine Familien-Vermögensmasse (z.B. Trust) gilt Entsprechendes (vgl. § 15 Abs. 4 AStG). 

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