Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Ausschlagung bei US-Erbschaft

Wir werden oft gefragt, ob bei einer US-Erbschaft die Gefahr einer persönlichen Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten besteht und ob die Erbschaft in Deutschland und den USA ausgeschlagen werden sollte. Der Beitrag führt in die Fragestellungen ein und gibt praktische Handlungsempfehlungen.

Anwendbares Recht im Hinblick auf die Schuldenhaftung

Nach welchem Recht sich die Rückzahlung der Schulden richtet, bestimmt sich nach dem Rechtsgrund der Schuld. Bei einem Darlehensvertrag wird z.B. das anwendbare Recht regelmäßig im Darlehensvertrag vereinbart. Bei einer Schuld aus Delikt (z.B. Verkehrsunfall) ergibt sich das anwendbare Recht regelmäßig aus dem Tatort.

Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob der Nachlass eines verstorbenen Schuldners oder die "Erben" für die Schulden des Schuldners haften. Diese Frage richtet sich regelmäßig nach den gleichen Regeln, nach welchem das anwendbare Erbrecht ermittelt wird:

  • Aus deutscher Sicht richtet sich diese Frage nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. War dieser in Deutschland, richtet sich die Schuldenhaftung nach deutschem Recht, wenn der Erblasser nicht sein Heimatrecht gewählt hat.
  • Aus US-Sicht kommt es vorrangig auf das Domizil (domicile) des Erblasser zur Zeit des Todes an. 

Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach US-Recht

Soweit US-Recht anzuwenden ist, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Ist US-amerikanisches Recht anwendbar haften die Begünstigten (beneficiaries) in der Regel nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (estate debts). Vielmehr haftet nur der Nachlass (estate). Für diesen tilgt der  Nachlassabwickler (personal representative) aus dem Nachlass die von den Gläubigern angemeldeten oder sonst bekannten Schulden des Erblassers. Sofern der Nachlass nicht ausreicht um alle Gläubiger (creditor) zu bezahlen, haften nicht etwa die Begünstigten, sondern die Gläubiger gehen regelmäßig insoweit leer aus. Verteilt der Nachlassabwickler Nachlassgegenstände an die Begünstigten und melden sich sodann Gläubiger des Nachlasses, können die Begünstigten unter Umständen zur Herausgabe des Erlangten zur Tilgung der Verbindlichkeiten verpflichtet sein. Der Nachlassabwickler selbst kann unter Umständen für die Verteilung haften, wenn er unter Verletzung seiner Pflichten verfrüht verteilt hat. 

Ausnahmsweise können Begünstigte in folgenden Fällen haften: 

  • Der Begünstigte ist Mitschuldner (z.B. weil er einen Darlehensvertrag mit unterschrieben hat).
  • In bestimmten US-Bundesstaaten haben Ehegatte/Partner eheliches Gesamtgut (community property). Dieses haftet regelmäßig voll für die Schulden eines Ehegatten/Partner. Dies ändert sich auch nach dem Tod nicht.

Ferner kann das Erlangte zur Schuldentilgung herauszugeben sein, wenn 

  • ein vereinfachtes Nachlassverfahren geführt wurde in dem der Begünstigte erklärt hat, dass es keine Gläubiger gibt. 
  • nur ein "Erwerb außerhalb des Nachlasses" (z.B. über joint tenancy) erfolgt ist und nach dem maßgebenden Recht der Begünstigte (in Höhe des Erlangten) für Nachlassverbindlichkeiten haftet. 

Ausschlagung der Begünstigung

Da die Nachlassverbindlichkeiten in den meisten Fällen von dem Nachlassabwickler zu tilgen sind und es folglich dann auch keine Schuldenhaftung gibt, ist die Vermeidung der persönlichen Haftung regelmäßig kein Grund für eine Zurückweisung (disclaimer) des Rechts. Es kann aber natürlich andere Gründe dafür geben die Begünstigung zurückzuweisen (disclaim), z.B.

  • steuerlich günstige Folgen (z.B. weitere Freibeträge bei Übergang auf Ersatzerben),
  • Vermeidung des Zugriffs von Gläubigern (z.B. Sozialbehörden) oder
  • Persönlich-emotionale Gründe ("möchte damit nichts zu tun haben!").

Die Voraussetzungen und Rechtswirkungen einer solchen Zurückweisung ist in allen US-Bundesstaaten ähnlich. Viele US-Bundesstaaten haben auch den Uniform "Disclaimer of Property Interests Act" in ihr Recht ganz oder teilweise übernommen. Der Verzicht auf Rechte an einem Nachlass (estate) wird regelmäßig unförmlich gegenüber dem Nachlassabwickler (personal representative) erklärt. Eine teilweise Zurückweisung ist in allen US-Bundesstaaten zulässig. Die Fristen sind großzügiger als im deutschen Recht. Wenn die Zurückweisung Wirkungen bei der US-Bundes-Nachlasssteuer haben soll (sog. tax qualified disclaimer), ist sie aber innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Wirksamkeit (effective date) zu erklären. 

Eine (teilweise) Zurückweisung kann auch für die Verringerung der deutschen Erbschaftsteuer sinnvoll sein. Hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft zur Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer

Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach deutschem Recht

Soweit deutsches Erbrecht anzuwenden ist, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: 

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Nach deutschem Recht haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (Erbenhaftung). Sie können aber die Haftung auf den Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen beschränken.

Ausschlagung der Erbschaft

In der Regel empfiehlt sich bei einer überschuldeten Erbschaft die Ausschlagung der Erbschaft. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor "Bekanntgabe" der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Bekanntgabe ist nach unserer Auffassung nur die Eröffnung durch ein deutsches Gericht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut ("Nachlassgericht"). Keinesfalls genügt aber die Zusendung einer Kopie durch einen US-Nachlassabwickler, die Erteilung des Probate oder die Möglichkeit des Zugriffs durch Einsicht in die Akte des Gerichts.

Ist die Eröffnung "Unmöglich" soll nach zum Teil vertretener Auffassung die Frist ab Kenntnis des Erben von Anfall, Berufungsgrund und "Unterbleiben einer inländischen Eröffnung" laufen. Allerdings kann - wenn das Original beim US-Gericht verbleibt - was regelmäßig der Fall ist - auch eine (gerichtlich beglaubigte) Abschrift eröffnet werden. In solchen Fällen kann man daher nicht von "Unmöglichkeit der Testamentseröffnung" vor einem deutschen Nachlassgericht sprechen.

Hinweis: Wenn eine Reise nach Deutschland nicht möglich oder gewollt ist, sollte die Erbausschlagung im zuständigen Konsulat erklärt werden. Ist dies nicht möglich, sollte die Ausschlagungserklärung in deutscher Sprache verfasst und vor einem US-Notar (notary public) unterschrieben werden. Für den Beglaubigungsvermerk des US-Notars sollte eine Apostille eingeholt werden und das Dokument im Original in der Frist für die Ausschlagung zum deutschen Nachlassgericht gesandt werden. Der Zugang ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Ausschlagung der Erbschaft - Frist, Form, Rechtsfolgen

Vollstreckung von deutschen Urteilen in den USA

Es kann durchaus vorkommen, dass der Erbe vor einem deutschen Gericht auf Rückzahlung verklagt wird. Lebt der Erbe in den USA sollte er sich nicht darauf verlassen, dass ein Urteil gegen den Erben in den USA nicht anerkannt wird, da die USA deutsche Urteile in bestimmten Fällen durchaus anerkennen. 

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