Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Im Falle des § 4 AStG wird die Erbschaftssteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) erweitert. Diese erweiterte beschränkte Erbschaftssteuerpflicht tritt unter folgenden Voraussetzungen ein:
- Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG,
- der Erblasser war in den letzten 10 Jahren vor seinen Wegzug als Deutscher insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
- der Erbfall trat in einem Zeitraum von 10 Jahren nach Wegzug ein,
- der Erblasser hatte in einem Niedrigsteuerland (z.B. Monaco, San Marino, Liechtenstein, britische Kanalinseln, Hong Kong, Singapur) seinen Wohnsitz und
- verfolgt im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen.
Folge ist, dass nicht nur das Inlandsvermögen bei der Erbschaftsteuer erfasst wird, sondern auch das "erweiterte Inlandsvermögen"; hierzu zählen insbesondere
- Guthaben bei Geldinstituten;
- sonstige Kapitalforderungen;
- Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die Beteiligungsgrenze des § 121 Nr. 4 BewG nicht erreicht ist;
- Ansprüche auf private Renten gegen Schuldner im Inland;
- im Inland verwertete Erfindungen und Urheberrechte;
- Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
- bewegliche Wirtschaftsgüter im Inland;
- Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen;
- Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkten Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.