Festsetzungsverjährung

Eine Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zehn Jahre und im Falle einer leicht leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre, siehe § 169 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AO.

Bestand eine Pflicht zur Anzeige nach § 30 ErbStG (Erwerbsanzeige), beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 1 später beginnt, § 170 Abs. 2 AO.

Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

  1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
  2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
  3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist, § 170 Abs. 5 AO. 

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der Regel mit dem Tod des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

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