Erwerbsanzeige bei einer Schenkung

Als Fachanwälte für Erbrecht und Spezialisten für internationales Erbrecht bei Bezügen zu Common-law-Staaten und spanischsprachigen Staaten beraten wir umfassend bei der Nachlassplanung. Hierzu gehören auch lebzeitige Übertragungen, insbesondere Schenkungen. Der Beitrag erläutert, ob bei einer Schenkung oder anderer lebzeitiger unentgeltlicher Zuwendung eine Pflicht besteht, dies dem Finanzamt mitzuteilen und welche Angaben zu machen sind.

Pflicht zur Erwerbsanzeige

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) anzuzeigen (Anzeigepflicht). 

Die bloße Möglichkeit eines Erwerbs genügt (vgl. BFH Urteil v. 10.10.1951 - IV 216/51 S BStBl 1951 III S. 209). Die Anzeige soll die Finanzbehörde lediglich in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 351BStBl II 1997, 73).

Zur Erwerbsanzeige verpflichtete Personen

Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber, z.B. Beschenkter, Begünstigter eines  intransparenten Trusts

Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, z.B. Schenker, Treuhänder (trustee) eines  intransparenten Trusts

Die Pflicht des Erwerbers gilt auch für gesetzliche Vertreter und Verfügungsberechtigte (§§ 3435 AO) sowie für Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht (§ 34 (3) AO). 

Für Betreute sind die Betreuer anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht trifft auch Bevollmächtigte (§ 80 AO), wenn diese gleichzeitig Verfügungsberechtigte sind.

Frist zur Anzeige

Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anzeige Verpflichtete von dem Erwerb (z.B. durch Schenkung) Kenntnis hat. 

Kenntnis hat der Erwerber dann, wenn er zuverlässig von den Umständen seines Erwerbs erfahren hat, sodass von ihm erwartet werden kann, zu handeln (BFH, Urteil vom 12.5.2016, II R 56/14). 

Der der Schenkungssteuer unterliegende Erwerb von Seiten eines intransparenten Trusts erfolgt in der Regel erst bei tatsächlicher Ausschüttung (z.B. durch Auszahlung). Da sich die Frage, wann der Erwerb erfolgt, nach ausländischem Recht richtet, kann aber eine frühere Anzeige sinnvoll sein. 

Entfallen der Anzeigepflicht

Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn das Finanzamt von anderer Seite auf andere Weise unterrichtet ist (für Benachrichtigung durch Erben: BFH v. 30. 10. 1996, II R 70/94BStBl II 1997, 11).

Inhalt der Anzeige nach § 30 ErbStG

Die Anzeige soll gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Erwerbers;
  • Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs (Schenkung, Zweckzuwendung, Ausschüttung aus intransparentem Trust);
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers  zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  • frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber (z.B. Beschenkten) nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Hinweis: Dies sind die Mindestangaben. Oftmals wird es aber sinnvoll sein, weitere Angaben zu machen. Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer gibt, kann es z.B. sinnvoll sein, zum Besteuerungsrecht Deutschland etwas zu schreiben. Wurde eine ausländische Schenkungsteuer gezahlt, sollte gleich ein Anrechnungsantrag gestellt und begründet werden.

Zuständiges Finanzamt für die Erwerbsanzeige

Die Erwerbsanzeige ist an das für die Erklärung der Erbschafts- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (Erbschaftsteuerfinanzamt) zu senden.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 35 ErbStG. Örtlich zuständig ist danach bei einer Schenkung das für die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt am Wonsitz des Schenkers, wenn der Schenker ein Inländer zur Zeit der Ausführung der Zuwendung war. 

War der Schenker zu dieser Zeit kein Inländer, ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erwerbers (Beschenkten) zuständig.

Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei einer Schenkung nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn der Erwerber kein Inländer war oder die Zuwendung von Seiten einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. 

Form, Formulare und Muster

Die Erwerbsanzeige ist schriftlich abzugeben. Ein amtlicher Vordruck muss nicht verwendet werden. Die meisten Finanzverwaltungen der Länder stellen aber auf ihrer Webseite Muster zur Verfügung. 

Hinweis: Bei komplexeren Zuwendungen ist die Verwendung der Muster oftmals nicht sinnvoll. Erfolgt der Vermögensübergang über einen Trust, ist es vielmehr ratsam, die Struktur des Trusts und die Regeln der Besteuerung in Deutschland schon in der Erwerbsanzeige zu erläutern; hierzu verweisen wir auch auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust und deutsche Erbschaftssteuer“ bzw. Schenkungssteuer.

Folgen der unterlassenen Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG

Unterlässt der Erwerber die Anzeige, begeht er hierdurch keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 377 AO. Wird allerdings auf Grund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt, kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen.

Tipp: Oftmals wird keine Steuer geschuldet, z.B. weil die Freibeträge nicht ausgeschöpft wurden oder eine Steuerbefreiung besteht. In solchen Fällen ist die fehlende Erwerbsanzeige straflos. 

Wird durch die fehlende oder nicht rechtzeitige Erwerbsanzeige keine Steuer festgesetzt und somit eine Steuerstraftat begangen, ist die Rückkehr in die Legalität unter den Voraussetzungen von §§ 371378 AO durch Selbstanzeige möglich.

Kommt der Steuerpflichtige seiner Anzeigepflicht nicht nach, ist die Festsetzungsverjährung bis zu drei Jahre gehemmt, § 170 Absatz 2 Nr. 1 AO.

Weiterer Verfahrensgang

Auf der Grundlage der Erwerbsanzeige und weiterer Informationen, die das Finanzamt von Dritten (z.B. Notar, Zoll, Finanzamt für Einkommensteuer) erhält, prüft das Finanzamt, ob die Erhebung von Schenkungsteuer in Betracht kommt. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Erhebung von Schenkungsteuer in Betracht kommt, soll es dem Erwerber die Erklärung der Schenkungsteuer aufgeben und hierfür eine Frist setzen. 

Unsere Leistung: Gerne erstellen wir für Sie die Erwerbsanzeige und die Schenkungsteuererklärung. 

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