Gemeinschaftlicher Erbschein

Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist das Erbrecht aller Miterben aus. Er ist zweckmäßig, wenn alle Erbteile bekannt sind und angenommen wurden (vgl. § 352 a FamFG).

Beispiel: Erblasser E ist von K 1 und K 2 zu je ½ beerbt worden.

Es genügt der Antrag eines Miterben, § 352 a FamFG.

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
5 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5