Gemeinschaftlicher Erbschein
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist das Erbrecht aller Miterben aus. Er ist zweckmäßig, wenn alle Erbteile bekannt sind und angenommen wurden (vgl. § 352 a FamFG).
Beispiel: Erblasser E ist von K 1 und K 2 zu je ½ beerbt worden.
Es genügt der Antrag eines Miterben, § 352 a FamFG.