Teilausschlagung
Eine teilweise Ausschlagung der Erbschaft (Teilausschlagung) ist nach § 1950 Satz 1 BGB im Grundsatz unzulässig. Hiermit ist sowohl eine gegenständlich beschränkte, also auf bestimmte Nachlassgegenstände bezogene Ausschlagung der Erbschaft, als auch eine Beschränkung der Erklärung auf einen ideellen Bruchteil der Erbschaft im Grundsatz verboten (Mot. V, S. 506). Ausnahmsweise kann eine Teilausschlagung zulässig sein, wenn (1) der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen ist und die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht oder (2) der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile einsetzt und ihm durch Verfügung von Todes wegen gestattet, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen (§ 1951 BGB). Bei einer territorialen Nachlassspaltung kann jeder Spaltnachlass gesondert ausgeschlagen werden.