Trennungslösung

Bei einem Berliner Testament gibt es zwei Gestaltungsoptionen: Die Trennungslösung und die Einheitslösung. Bei der Trennungslösung setzt jeder Ehegatte den anderen zum Vorerben und den Dritten zum Nacherben und zugleich Ersatzerben ein. Der überlebende Ehegatte ist somit als Vorerbe in seinem Verfügungsrecht betreffend das von Seiten des Ehegatten geerbten Vermögens beschränkt. Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten und des überlebenden Ehegatten bleiben außerdem getrennt (daher Trennungslösung).  Dies hat unter anderen zur Folge, dass die Pflichtteilsberechtigten des überlebenden Ehegatten nicht am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten auf den Tod des Letztversterbenden partizipieren. Die Trennungslösung ist bei einem Berliner Testament nicht der Regelfall. Nach § 2269 Abs. 1 BGB ist vielmehr im Zweifel anzunehmen, dass die Einheitslösung gewünscht war, wenn ein anderer Wille nicht zu ermitteln ist. 

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