Vertrag zugunsten Dritter
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) verspricht eine Vertragspartei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger) eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen. Der Versprechende kann sich auch zur Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers verpflichten (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall).