Erforderlichkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Grundsatz

Gemäß § 2368 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Dieses weist aus, wer Testamentsvollstrecker ist und welchen Umfang sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat. 

Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung (§ 2368 (3) BGB). Dem Testamentsvollstreckerzeugnis kommt daher wie einem Erbschein Richtigkeitsvermutung (§ 2365) und öffentlicher Glaube (§§ 2366, 2367) zu.

Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erbschein nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12). Vielmehr kann das Erbrecht in jeder Art und Weise nachgewiesen werden, wenn nicht durch Gesetz besondere Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts aufgestellt werden oder durch Vertrag Abweichendes geregelt wurde. Entsprechendes gilt für die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers

Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Geldinstitute

Früher verlangten Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute regelmäßig unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AGB-Banken) die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis des Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers. Nachdem der BGH entschieden hat, dass der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend mittels eines Erbscheins erfolgen muss (BGH-Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12) und auch ein eigenhändiges Testament nebst Testamentseröffnungsprotokoll zum Nachweis des Erbrechts genügen kann (BGH, Urteil vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15), haben die Finanzinstitute ihre AGB angepasst. So heißt es z.B. in den AGB der Deutschen Bank nun wie folgt:  

"Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist."

Ähnliche Bestimmungen haben andere Banken, Sparkassen, Volksbanken und andere Finanzinstitute. In der Praxis lassen Banken ein Testament nebst Eröffnungsprotokoll in der Regel genügen, wenn das Testament hinreichend eindeutig ist. Probleme gibt es aber oftmals, wenn ausländisches Recht anwendbar ist oder das Testament in der Form eines anderen Staates errichtet wurde. Dann wird oftmals ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangt. 

Gibt es eine Begünstigung aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, hat der Testamentsvollstrecker in der Regel kein Verwaltungsrecht und es ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderlich. 

Mittels einer Bankvollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus oder auf den Tod kann der Testamentsvollstrecker über das Guthaben verfügen, sodass ein Testamentsvollstreckerzeugnis entbehrlich sein kann. 

Grundbuch

Die Erben können auch aufgrund eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn sich aus dem Testament bzw. dem Erbvertrag die Erben klar und eindeutig ergeben (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO).

Ob der Testamentsvollstrecker mittels einer ihm von Erblasser erteilten notariell beurkundeten oder beglaubigten transmortalen Vollmacht oder postmortalen Vollmacht das Grundbuch berichtigen kann, ist nicht abschließend geklärt und hängt stark vom Einzelfall ab. Auf Dritte kann er das Grundstück ohne Voreintragung des Erben mittels einer solchen Vollmacht hingegen übertragen.

Handelsregister und Gesellschafterregister

Nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten  vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Entsprechendes gilt für das Gesellschaftsregister. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde (notarielles Testament), so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Anmeldepflichtig sind die Erben für das Ausscheiden. Ein Testamentsvollstrecker ist  nach § 2205 BGB, soweit seine Befugnisse reichen, zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet. Geht der Nachlass im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf jeden einzelnen von mehreren Erben zu einer Quote über, vollzieht sich dies ohne jede Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Dann besteht auch keine Befugnis des Vollstreckers, anstelle der Erben dafür zu sorgen, dass die neue Zuordnung im Handelsregister verlautbart wird. Etwas Abweichendes gilt dann, wenn es um die Mitwirkung derjenigen Erben bei der Anmeldung des Gesellschafterwechsels geht, die selbst nicht Gesellschafter geworden sind, jedoch als Erben des ausgeschiedenen Kommanditisten zur Anmeldung verpflichtet sind; diese Mitwirkung gehört auch zur Verwaltungstätigkeit nach § 2205 BGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – I-3 Wx 90/16). Ferner dann, wenn Auseinandersetzungsmaßnahmen, z.B. Vermächtniserfüllung, durch den Testamentsvollstrecker erforderlich sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.04.2019 – 20 W 41/18).

Bisher nicht abschließend geklärt war und ist, ob das Registergericht einen ausländischen Erbnachweis anerkennen kann oder sogar muss. Das OLG Bremen (Beschluss vom 18.3.2025, Az.: 2 W 37/24) meint, dass das Registergericht einen Erbnachweis einfordern muss, der dem deutschen Erbschein gleichsteht und dabei nicht gehalten ist, die Gleichwertigkeit eines ausländischen Erbzeugnisses einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Damit stellt es hohe Hürden an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch ausländisches Erbzeugnis. Ausscheiden dürfte daher regelmäßig die Anerkennung von Erbzeugnissen von Common-law-Staaten (z.B. englischer Grant of Probate oder US Letters testamentary/administration).

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