Zoll
Der Zoll spielt bei Erbfällen mit Auslandsberührung oft eine Rolle. Verbringt der Bürger Bargeld oder gleichgestellte Wertgegenstände im Wert von EURO 10.000,00 oder mehr in oder durch die Zollgebiete der europäischen Union können die Zollbehörden gemäß § 12 a Abs. 1 ZollVG verlangen, dass der Bürger dies anzeigt. Dabei hat er Art, Zahl und Wert, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Die Zollbehörden sind aufgefordert, die Informationen an die Landesfinanzbehörden weiter zu geben.
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