Gemäß § 2156 BGB kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen (Zweckvermächtnis). Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben, z.B. Ermöglichung einer Ausbildung/Studium oder Versorgung. Ein Zweckvermächtnis ist auch das Supervermächtnis.
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