Zweckvermächtnis

Gemäß § 2156 BGB kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen (Zweckvermächtnis). Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BayObLG FamRZ 1999, 1386, 1388), z.B. Ermöglichung einer Ausbildung/Studium oder Versorgung. Die Bestimmung kann nicht dem bedachten Vermächtnisnehmer überlassen werden (BGH NJW 1991, 1885). Die Bestimmungsbefugnis nach § 2156 BGB kann auch mit der Befugnis eine Person unter mehren Bedachten zu bestimmen (§ 2151 BGB) verbunden werden (RGZ 96, 15, 19). 

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