Publikationen
  • De
  • En
WF Logo
  • Startseite
  • Rechtsanwälte
  • Spezialisierung
  • Erbrecht-Aktuell
  • Publikationen
  • WF-International
  • Vergütung
  • Kontakt
Empfehlen
Drucken

Zwischenverfügung

Gemäß § 18 GBO hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Ersteres erfolgt durch "Zwischenverfügung". 

Verwandte News

  • BFH: Schenkungsteuer bei Ausschüttung Seitens einer Vermögensmasse während deren Bestehen
  • BFH: Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassvermögen des Stifters
  • BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
  • KG: Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Dauertestamentsvollstreckung
Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

zum Glossar

Erbrecht-Aktuell

11.09.2026 OLG Köln: Ein Erbschein kann ein ausländisches Vindikationslegat ausweisen.

03.09.2026 Valencia: Weitere Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

20.08.2026 BFH: Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber

Alle Neuigkeiten
© J-H. Frank, Fachanwalt Erbrecht 2026
ImpressumKontaktDatenschutzSitemap

Zustimmung zum Laden externer Inhalte / Cookies

Google Maps aktivieren, damit Google Karten geladen werden können.

» zur Datenschutzseite