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Zwischenverfügung

Gemäß § 18 GBO hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Ersteres erfolgt durch "Zwischenverfügung". 

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