BGH zur konkludenten Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Leitsatz

Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO).

BGH, Beschl. v. 24.2.2021 – IV ZB 33/20

Auszug aus den Gründen

"b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 25. März 1996 deutsches Recht Anwendung findet. Zutreffend ist es zunächst davon ausgegangen, dass die Frage, ob auf die Bindungswirkung deutsches oder österreichisches Recht Anwendung findet, hier nicht offenbleiben kann, da bindende Verfügungen von Todes wegen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts nach österreichischem Erbrecht allein in Erbverträgen möglich sind, die besonderer notarieller Form bedürfen, welche hier nicht gewahrt ist.

Nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung ihres Erbvertrages einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 EuErbVO unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können. Die Vorschrift des Art. 25 Abs. 3 EuErbVO findet hier über Art. 83 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Hatte hiernach der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO erfasst nach der Rechtsprechung des Senats auch Erbverträge und gestattet eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 12 f.).

aa) Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine ausdrückliche Rechtswahl haben die Erblasserin und ihr Ehemann noch den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. März 1996 nicht getroffen.

Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Erblasserin und ihr Ehemann konkludent deutsches Recht für die Frage der Bindungswirkung gewählt haben. Die Frage, ob das Vorliegen einer konkludenten Rechtswahl unionsautonom oder unter Rückgriff auf das hypothetische Rechtswahlstatut - hier auf das deutsche Recht - zu entscheiden ist, ist nach der Lösung des Beschwerdegerichts entscheidungserheblich, da dieses angenommen hat, dass nach deutschem Recht von einer konkludenten Wahl deutschen Rechts nicht auszugehen sei, weil nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, um bei den an dem gemeinschaftlichen Testament Beteiligten ein nach deutschem Recht für eine konkludente Rechtswahl erforderliches Erklärungsbewusstsein anzunehmen (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB Rn. 21 (Stand: 1. November 2020); Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, EuErbVO Art. 22 Rn. 6; jurisPK-BGB/Sonnentag, 9. Aufl., Art. 22 EuErbVO Rn. 20 f.; Staudinger/Dörner, EGBGB (2007) Art. 25 Rn. 535). Demgegenüber ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, auf der Grundlage einer unionsautonomen Auslegung des Begriffs der konkludenten Rechtswahl hätten die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hier im Testament vom 25. März 1996 für die Bindungswirkung übereinstimmend deutsches Recht gewählt.Die Frage, worauf bei der Rechtswahl für die Bindungswirkung abzustellen ist, ist streitig. Teilweise wird vertreten, insoweit sei auf das hypothetisch gewählte Recht abzustellen (so etwa Köhler in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht 3. Aufl., Teil 1 EuErbVO § 4 Rn. 30; ders. in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Teil 3 Internationales Erbrecht EuErbVO Art. 22 Rn. 10; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 6; jurisPK-BGB/Sonnentag, 9. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 20; Leitzen, ZEV 2013, 128, 129; Pfeiffer, IPrax 2016, 310, 313; wohl auch Dörner, ZEV 2012, 505, 511; Schaub, Die EU-Erbrechtsverordnung in Hereditare - Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht 2013, S. 91, 115).Die überwiegende Auffassung nimmt demgegenüber - wie auch das Beschwerdegericht - an, dass die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl vorliegt, unionsautonom zu bestimmen ist (MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 14; NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 28; Erman/Stürner, BGB 16. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 12; Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 6; BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO Art. 22 Rn. 21 (Stand: 1. November 2020); Zimmermann/Grau, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze EuErbVO Rn. 195; Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 2. Aufl. Art. 22 Rn. 14; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22 EuErbVO Rn. 19; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 15 Rn. 117; von Bary, ZEV 2021, 38, 39; Cach/Weber, ZfRV 2013, 263, 265; Nordmeier, GPR 2013, 148, 151 f.; Fornasier, FamRZ 2020, 1956 f.; Emmerich, Probleme der Anknüpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 187 f.; D. Stamatiadis, in Pamboukis, EU Succession Regulation No 650/2012 Art. 22 Rn. 56; in diese Richtung auch OLG Köln ZEV 2019, 633 Rn. 10).

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Für eine unionsautonome Auslegung der konkludenten Rechtswahl spricht schon der Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 Alt. 2 EuErbVO. Hiernach muss sich die Rechtswahl aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben. Damit hat der Unionsgesetzgeber bereits selbst eine Bestimmung des Begriffs der konkludenten Rechtswahl vorgegeben (NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung - wie hier - nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EuGH, Urteil vom 1. März 2018, C-558/16, EU:C:2018:138, ZEV 2018, 205 Rn. 32 zur Qualifikation des § 1371 BGB).

Eine derartige Verweisung auf nationales Recht lässt sich auch der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Der Kommissionsvorschlag von 2009 zu Art. 17 Abs. 2 EuErbVO sah noch ausdrücklich vor, dass die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ausdrücklich erfolgen muss (vgl. NK-BGB/Looschelders aaO Rn. 27; MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 13; Zimmermann, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl. EuErbVO Rn. 195). Demgegenüber hat sich der Verordnungsgeber dann nach dem Vorbild von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung entschlossen, auch eine konkludente Rechtswahl zuzulassen (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO Art. 22 Rn. 20 [Stand: 1. November 2020]; Emmerich, Probleme der Anknüpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 188; NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 13). Dabei werden - anders als Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung - an die konkludente Rechtswahl keine qualifizierten Anforderungen gestellt. Während es gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung erforderlich ist, dass sich die Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss, genügt für Art. 22 Abs. 2 EuErbVO bereits eine Rechtswahl, die sich aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergibt. Dieser Unterschied rechtfertigt sich daraus, dass es bei der EuErbVO nicht um die konkludente Rechtswahl durch zwei Parteien eines Vertrages mit möglicherweise widerstreitenden Interessen geht, sondern um eine einseitige konkludente Rechtswahl durch den Erblasser. Da hier seinem Willen zur Geltung verholfen werden soll, erschien es sachlich gerechtfertigt, für die konkludente Rechtswahl eine niedrigere Schwelle als in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-Verordnung anzusetzen (BeckOKG/J. Schmidt, EuErbVO Art. 22 Rn. 20 [Stand: 1. November 2020]). Auch im Rahmen der Rom-I-Verordnung wurde bereits überwiegend vertreten, dass die Frage, ob das Verhalten der Parteien als konkludente Rechtswahl anzusehen ist, unionsautonom auszulegen ist (BeckOGK/Wendland, Rom I-VO Art. 3 Rn. 126 [Stand: 1. Februar 2020]; Emmerich, Probleme der Anknüpfung im Rahmen der EuErbVO, S. 186, 188 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der EU-Verordnungsgeber im Rahmen der EuErbVO eine andere Anknüpfung wählen wollte, sind nicht ersichtlich.
Für eine unionsautonome Auslegung sprechen ferner in systematischer Hinsicht die Erwägungsgründe 39 und 40 der EuErbVO. Nach Erwägungsgrund 39 sollte eine Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine Rechtswahl könne als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z.B. der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehöre, genommen habe oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt habe. Der EU-Verordnungsgeber hat damit selbst Kriterien für eine unionsautonome Rechtswahl aufgestellt. Diese wären überflüssig, wenn es für die Frage der konkludenten Rechtswahl nicht auf eine unionsautonome Auslegung, sondern auf eine solche nach dem hypothetisch gewählten nationalen Recht ankäme (NK-BGB/Looschelders 3. Aufl., Art. 22 EuErbVO Rn. 28; Odersky in Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl. § 15 Rn. 117). Hierfür spricht auch Satz 1 von Erwägungsgrund 40. Hiernach sollte eine Rechtswahl nach dieser Verordnung auch dann wirksam sein, wenn das gewählte Recht keine Rechtswahl in Erbsachen vorsieht. Käme es auf das hypothetisch gewählte materielle Recht an, so wären diese Erwägungen überflüssig, wenn es in der gewählten Rechtsordnung keine - oder jedenfalls keine konkludente - Rechtswahl gäbe (vgl. auch Nordmeier, GPR 2013, 148, 152, 153).
Dem steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nicht entgegen. Hiernach unterliegt die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, dem gewählten Recht. Insoweit bestimmt Satz 2 von Erwägungsgrund 40, die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, mit der die Rechtswahl getroffen werde, solle sich nach dem gewählten Recht bestimmen, d.h. ob davon auszugehen sei, dass die Person, die die Rechtswahl treffe, verstanden habe, was dies bedeute, und dem zustimme. Mit der materiellen Wirksamkeit sind hier - entsprechend der Regelung in Art. 26 Abs. 1 EuErbVO - etwa die Testierfähigkeit, Testierverbote, die Zulässigkeit der Stellvertretung, die Auslegung der Verfügung sowie Willensmängel gemeint. Hierauf kommt es indessen erst nach der Beantwortung der vorrangigen Frage an, ob der Erblasser - ausdrücklich oder konkludent - eine bestimmte Rechtsordnung gewählt hat (vgl. Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) 2. Aufl. Art. 22 Rn. 16; Nordmeier, GPR 2013, 148, 153; Erman/Stürner, BGB 16. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 12).
Für eine unionsautonome Auslegung spricht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ferner die Anwendung einheitlicher Kriterien zur Bestimmung, ob im jeweils zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für eine konkludente Rechtswahl vorliegen oder nicht. Das Abstellen auf das hypothetisch gewählte Recht hätte demgegenüber - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - zur Folge, dass in vergleichbaren Fallkonstellationen gegebenenfalls unterschiedliche Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl zu stellen wären mit der Folge einer uneinheitlichen Beurteilung, wann im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO eine konkludente Rechtswahl vorliegt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsbestimmungen des Art. 83 EuErbVO von dem Ziel geprägt sind die Wirksamkeit - früherer - Verfügungen von Todes wegen soweit irgend möglich aufrechtzuerhalten, sie aber gegebenenfalls auch zu heilen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2019 - IV ZB 22/18, BGHZ 222, 365 Rn. 28; für die Anwendung des Grundsatzes des favor testamentii auch BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO Art. 22 Rn. 26 [Stand: 1. November 2020]; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22 Rn. 20; a.A. Magnus, IPrax 2019, 8, 10; BeckOK BGB/Lorenz, Art. 25 EGBGB a.F. Rn. 21 [Stand: 1. November 2020]).
cc) Ausgehend von einer unionsautonomen Auslegung der konkludenten Rechtswahl hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. März 1996 deutsches Recht gewählt haben. Für die konkludente Wahl einer bestimmten nationalen Rechtsordnung kann es insbesondere sprechen, wenn der Erblasser Begriffe oder Rechtsinstitute verwendet, die gerade in dieser Rechtsordnung spezifisch sind (vgl. Satz 2 Erwägungsgrund 39 zur EuErbVO; ferner OLG Köln ZEV 2019, 633 Rn. 10: Bezugnahme auf Vorschriften rumänischen Rechts in einem Testament; NK-BGB/Looschelders, 3. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 28; Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl. Art. 22 EuErbVO Rn. 6; Bauer in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht Art. 22 EuErbVO Rn. 20). Hier haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem den Begriff der Schlusserben verwendet, der im deutschen Recht anerkannt ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. September 2016 - IV ZR 513/15, ZEV 2016, 641 Rn. 13), nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im österreichischen Recht hingegen keine Verwendung findet. Außerdem haben die Ehegatten bestimmt, dass ihre Verfügung von Todes wegen wechselseitig verbindlich sein soll und zu ihren Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden kann, während nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt ist, die Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen abzuändern. Auch damit haben die Erblasserin und ihr Ehemann Bezug auf die Regelungen des deutschen Rechts in den §§ 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB genommen, während im österreichischen Recht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gerade keine Bindung des überlebenden Ehegatten an ein gemeinschaftliches Testament besteht."

Anmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass an eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO keine hohen Anforderungen gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung.

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