Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Gemäß Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kann der Erblasser/Testator durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Vertiefende Informationen hierzu finden Sie insbesondere in dem Beitrag Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

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