Anerkennung eines deutschen Testamentes im US-Bundesstaat Washington

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letztem Wohnsitz in Washington verstirbt oder in Washington Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wann ein nach deutschem Recht errichtetes Testament in Washington Rechtswirkungen entfaltet und welches Verfahren zur Anerkennung in Washington erforderlich ist.

Umfang der Darstellung

Die Darstellung konzentriert sich auf die Frage, wann ein deutsches Testament im US-Bundesstaat Washington (Washington State) anzuerkennen ist. Zu weiteren Fragen des US-amerikanischen Erbrechts und zu deutsch-US-amerikanischen Erbfällen verweisen wir auf den einführenden Beitrag „Erbrecht USA – Einführung“ und die darin verlinkten vertiefenden Informationen. 

Form des Testaments nach deutschem Recht

Wie ein Testament bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Form nach zu errichten ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 2231 BGB kann regelmäßig wie folgt ein Testament errichtet werden:

Für die Wirksamkeit ist es dabei keine Voraussetzung, dass Zeugen die Unterschrift des Testators bestätigen.

Form des Testaments in Washington 

Wirksamkeit der Form nach

Ein schriftliches Testament ist nach RCW 11.12.020 der Form nach wirksam, wenn der Erblasser es in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen unterschreibt und die Zeugen durch ihre Unterschrift dies bestätigen. 

Anerkennung ausländischer Testamente in Washington 

Nach RCW 11.12.020 ist ein schriftliches Testament auch der Form nach wirksam, wenn es gemäß den Rechtsvorschriften des Staates

  • in dem Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war oder
  • am Ort der Errichtung zum Zeitpunkt der Errichtung

errichtet wurde.  

Internationale Abkommen

Washington ist nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommens

Washington hat das Washingtoner Abkommen über internationale Testamente umgesetzt. Deutsche Testamente erfüllen allerdings die Voraussetzungen eines internationalen Testaments im Sinne dieses Abkommens regelmäßig nicht.

Anerkennung eines deutschen Testaments in Washington 

Ein nach deutschem Recht formwirksam errichtetes eigenhändiges Testament ist nach RCW 11.12.020 der Form nach wirksam, wenn 

  • der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland war oder
  • das Testament in Deutschland errichtet wurde. 

Ein notarielles Testament wird stets in Deutschland errichtet und ist somit nach RCW 11.12.020 der Form nach wirksam.

Verfahren zur Anerkennung eines deutschen Testaments in Washington

Testamente, die in einem anderen Bundesstaat oder Territorium der Vereinigten Staaten oder in einem anderen Land oder Staat bestätigt wurden, werden in Washington bestätigt, sofern eine Kopie des Testaments und die Originalurkunde über dessen Eröffnung vorgelegt werden, die durch die Beglaubigung des Gerichts, bei dem die Testamentsbestätigung erfolgte, beglaubigt sind (RCW 11.20.090). 

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