Erteilung des Erbscheins, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und Versicherung an Eides Statt
Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich gestellt werden, wobei Stellvertretung (z.B. durch einen Fachanwalt für Erbrecht) zulässig ist.
Zum Nachweis der bestimmter (Pflicht-) Angaben hat der Antragsteller allerdings vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr.1 KonsG sind auch Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden.
Da die Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins verbunden wird, wird oft davon gesprochen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beurkundet wird. Es genügt aber genau genommen, dass nur die Versicherung an Eides Statt beurkundet wird.
Wegen der Erforderlichkeit und der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins verweisen wir auf den Beitrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten. Wegen der Erforderlichkeit und der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen. Wegen der materiellen Rechtslage verweisen wir auf den Beitrag Kanadisches Erbrecht - Einführung.
Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in den Räumen des deutschen Generalkonsulats in Vancouver
Den deutschen Auslandsvertretungen steht es frei bestimmte Rechtsdienstleistungen zu erbringen oder nicht. Das Deutsche Generalkonsulat in Vancouver bietet dereit nicht die Beurkundung von Anträgen auf Erteilung eines Erbscheins oder einer Versicherung an Eides Statt an. So heißt es auf der Seite der deutschen Auslandsvertretung in Kanada: "In Kanada ist derzeit nur eine einzige Person befugt, eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden. Dies ist – in Kanada – nur am Generalkonsulat in Toronto möglich. Wir sind daher leider nicht in der Lage, zeitnah die Beurkundung von Erbscheinsanträgen anzubieten. Die Prüfung des Erbfalls sowie des internationalen Privatrechts ist zeitaufwändig und aufgrund der Vielzahl weiterer Aufgaben ist eine schnellere Bearbeitung nicht möglich."
Personen mit Wohnsitz in Vancouver müssen somit mehr als 4.000 Kilometer von Vancouver nach Toronto reisen um in Kanada einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu beurkunden -und selbst dann müssen sie unter Umständen lange auf einen Termin für die Beurkundung im Generalkonsulat in Toronto warten.
Alternativen zur Beurkundung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins in Vancouver
Entwurf des Antrags und Einreichung durch einen Rechtsanwalt
Auf der Seite der deutschen Auslandsvertretungen wird (alternativ zu einer Reise nach Deutschland) folgendes Vorgehen empfohlen:
"2. Erben ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Möglichkeit zur Reise:
Wenn keiner der Erben in Deutschland lebt und eine Reise dorthin nicht möglich oder gewollt ist, gibt es folgende Möglichkeit: Ein*e Notar*in oder ein*e Rechtsanwalt*in erstellt den Erbscheinsantrag (ohne die eidesstattliche Versicherung) und reicht ihn beim zuständigen Nachlassgericht ein. Im Anschluss kann das Generalkonsulat in Toronto dann die eidesstattliche Versicherung beurkunden.
In diesem Fall erfolgt die inhaltliche Prüfung des Erbfalls nicht mehr durch das Generalkonsulat und wir müssen Sie nur über die eidesstattliche Versicherung belehren. Aufgrund des geringeren Prüfaufwands können wir in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Termin anbieten.
Diese Vorgehensweise als Alternative zu einer aufwändigen Reise nach Deutschland wurde in der Vergangenheit bereits häufig genutzt und ist in der Regel im Interesse der Erben."
Unsere Leistung: Gerne bereiten wir für Sie den Antrag vor und reichen ihn beim Nachlassgericht ein. Ferner bereiten wir für Sie die Versicherung an Eides Statt vor und bereiten die Beurkundung in Kanada vor.
Affidavit vor einem BC-Notar und Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Versicherung an Eides Statt vor einem BC-Notar (notary public) abzugeben und Antrag auf Erlass der Versicherung an Eides Statt vor einem deutschen Notar oder ermächtigten Konsularbeamten zu beantragen.
Das Nachlassgericht wird dann auf die Versicherung an Eides Statt verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). Leider sind deutsche Nachlassgerichte, insbesondere das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, sehr zurückhaltend damit, auf die Versicherung an Eides Statt zu verzichten (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 17.10.2024 – 19 W 2/24). In der Regel wird eine vor einem einem BC-Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung (affidavit) nur dann akzeptiert, wenn der Erklärende aufgrund einer Erkrankung nicht reisefähig ist oder der Aufwand der Reise offenbar unverhältnisnäßig ist.
Es kann aber natürlich auch andere gute Gründe geben, warum im Einzelfall die Versicherung an Eides Statt nicht erforderlich (und somit zu erlassen) ist. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.
Unsere Leistung: Wir beraten Sie, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Versicherung an Eides Statt vorliegen. Wenn gute Aussichten darauf bestehen, dass das Nachlassgericht auf die Versicherung an Eides Statt verzichtet, bereiten wir die Versicherung an Eides Statt zur Unterschrift vor dem BC-Notar vor und reichen den Antrag für Sie beim Nachlassgericht ein.
Beantragung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar in Deutschland
Immer möglich ist es den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vor einem deutschen Notar zu stellen. Allerdings kennen sich die meisten deutschen Notare nicht mit dem Recht von British Columbia aus. Daher empfehlen deutsche Notare immer sich von einem Spezialisten beraten zu lassen.
Unsere Leistung: Wir beraten Sie vor Beauftragung des Notars betreffend das zweckmäßige Vorgehen und vertreten Sie - falls gewünscht - in dem Verfahren zur Erteilung des Erbscheins.
