Ein Ersuchen gemäß § 2200 BGB auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist anzunehmen, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der nach der Testamentserrichtung eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte (OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.1984 - 15 W 389/83). Das Nachlassgericht muss nicht ohne weitere Nachprüfung einen Testamentsvollstrecker ernennen, vielmehr steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen („kann“), dem Ersuchen stattzugeben oder nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.1984 - 15 W 389/83). Eine Ablehnung kann z.B. erfolgen, wenn
- die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte unattraktiv ist (OLG Hamburg FGPrax 2018, 283).
- die Fortdauer der Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die Verhältnisse des Nachlasses und das Interesse der Nachlassbeteiligten nicht (mehr) zweckmäßig erscheint (vgl. BayObLG Beschl. v. 30.10.2003 – 1 Z BR 80/03; OLG Hamm Beschl. v. 13.2.2024 – I-10 W 107/22).
Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so endet die Testamentsvollstreckung insgesamt (OLG Zweibrücken NJW-RR 2013, 261).
Die Vornahme der Ernennung erfordert eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ist das Nachlassgericht nicht an Vorschläge oder Übereinkünfte der Beteiligten gebunden. Insbesondere hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob die Person, die es zum Testamentsvollstrecker ernennen möchte, hierzu auch geeignet ist. Zwar sind die Interessen der Beteiligten in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen (OLG Braunschweig ErbR 2025, 508 Rn. 59).
In der Regel wird ein Fachanwalt für Erbrecht oder Berufstestamentsvollstrecker zu ernennen sein.
