Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten nach dem Recht von New York

Als US-Anwalt mit Zulassung in New York werde ich oft gefragt, welche Ansprüche Angehörige, welche im Testament nicht bedacht wurden haben und ob es einen Pflichtteil in den New York gibt. Der Beitrag erläutert die Grundzüge des Rechts von New York betreffend die Rechte des überlebenden Ehegatten und der Kinder und gibt weiterführende Hinweise zum Pflichtteil.

Einführung

Gegenstand der Darstellung

Gegenstand er Darstellung sind die gesetzlichen Rechte des überlebenden Ehegatten, die Charakter eines Pflichtteils, also einer zwingenden Beteiligung am Vermögen des Erblassers, haben.

Für eine einführende Darstellung zum Erbrecht von New York verweisen wir auf den Beitrag "Erbrecht New York - Einführung". 

Anwendbares Erbrecht

Abweichend von den allgemeinen Regeln zum anwendbaren Erbrecht hat der überlebende Ehegatte nach dem Recht von New York bestimmte Rechte, wenn der Erblasser in New York sein Domizil (domicile) hatte oder das Recht von New York gewählt hat (vgl. EPTL § 5-1.1-A[a]). 

Ist aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anzuwenden (siehe hierzu den Beitrag Ermittlung des anwendbaren Erbrechts nach der EuErbVO), kann es zu Konflikten bei der Rechtsanwendung kommen. 

Rechtsgrundlagen

Der Pflichteil des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) geregelt. 

Wahlrecht

Der überlebende Ehegatten kann im Falle der ordnungsgemäßen Ausübung seines persönlichen Wahlrechts (right of election) den Wahlanteil (elective share) verlangen (EPTL § 5-1.1-A[a]).

Der Wahlanteil ist gemäß EPTL § 5-1.1-A(a)(2) ein Geldbetrag von mindestens USD 50.000 oder, wenn dies mehr ist, ein Drittel des Netto-Nachlasses (net estate). Zum Nachlass (estate) gehört das gesamte Vermögen des Erblassers, gleich wo es belegen ist (EPTL § 5-1.1-A[c][7]). Sodann wird zur Berechnung des Anspruchs (net elective share) hinzugefügt, was der Erblasser durch „Testaments-Ersatzgeschäft“ im Sinne von EPTL § 5-1.1-A(b)(1) aus seinem Vermögen hergegeben hat.

Das Wahlrecht muss in einer Frist von 6 Monaten ab Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (letters testamentary, letter of administration), spätestens aber 2 Jahre nach dem Tod des Erblasser (EPTL § 5-1.1-A[d][1]). Das Gericht kann auf Antrag die Frist um bis zu weiteren 6 Monate verlängern (EPTL § 5-1.1-A[d][2]). Wenn der überlebende Ehegatte die Frist nicht wahrt, kann das Gericht Wiedereinsetzung gewähren und die Ausübung des Wahlrechts erlauben, wenn der Rechenschafts- und Verteilungsplan des Nachlassabwicklers (Personal representative) noch nicht genehmigt wurde und seit  Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (letters) noch keine 12 Monate verstrichen sind (EPTL § 5-1.1-A[d][2]).

Der Ehegatte kann auf das Wahlrecht betreffend ein bestimmtes Testament, oder alle Testamente oder Testaments-Ersatzgeschäfte verzichten (EPTL § 5-1.1-A[e]). Zu seiner Wirksamkeit (der Form nach) muss ein Verzicht schriftlich sein, vom Verzichtenden unterschrieben werden und in der Weise wie für Grundstückgeschäfte vorgesehen bestätigt werden (EPTL § 5-1.1-A[e]).

Ausgenommenes Vermögen

Wenn der Erblasser mit oder ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt, erhält der überlebende Ehegatte nach EPTL § 5-3.1(a) das bestehende Finanzvermögen bis zu einem Höchstbetrag von  USD 25.000, es sei denn es wird für die Kosten der Bestattung benötigt, und zusätzlich bestimmtes bewegliches Vermögen (z.B. PKW, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte) einschließlich Schmuck soweit über diesen nicht verfügt wurde bis zu einem jeweils bestimmen Höchstwert, es sei denn der Ehegatte ist von solchen Rechten nach EPTL § 5-1.2(a). ausgeschlossen. Dieses „ausgenommene Vermögen“ (exempt property) fällt nicht um Nachlass (estate), sondern geht unmittelbar auf den Ehegatten über. Wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt oder wenn dieser nach EPTL § 5-1.2. ausgeschlossen ist, geht es auf die Kinder unter 21 Jahren über (EPTL § 5-3.1[a]). Die Gegenstände müssen zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich im Vermögen des Erblassers gewesen sein (EPTL § 5-3.1[b]). 

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