Erbrecht New York - Einführung

Als US-Anwalt mit Zulassung in New York habe ich in den letzten Jahren zahlreiche Erbschaften in New York, USA, abgewickelt und bei der Errichtung von Testamenten mit Bezügen zu New York, USA, beraten. Der Beitrag gibt eine Einführung in das Erbrecht des US-Bundesstaates New York.

Rechtsgrundlagen

Das Erbrecht des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) und im Surrogate's Court Procedure Act (SCPA) geregelt. 

Anwendbares Erbrecht

Aus der Sicht von New York ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden. Das Domizil ist ein fester, dauerhafter Hauptwohnsitz, zu welchem eine Person, gleich wo sie sich vorübergehend befindet, zurückkehren will (SCPA § 103[15]). 

Unbewegliches Vermögen ist gemäß EPTL § 3-5.1 (a)(1) jedes Grundstück oder ein Recht an Grundstücken, einschließlich zeitlich beschränkter Rechte (leaseholds), wesentlicher Bestandteile (fixtures) sowie Hypotheken (mortgages) oder anderer Belastungen (liens). Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch eine Eigentumswohnung (condominium) einschließlich der Rechte am Gemeinschaftseigentum (Real Property Law § 339-G). Ein Co-Op ist hingegen kein unbewegliches Vermögen.

Gemäß EPTL § 3-5.1 (i) bestimmt das Sachrecht des Staates, in dem unbewegliches Vermögen belegen ist, ob es sich um unbewegliches Vermögen oder bewegliches Vermögen handelt („Qualifikations(rück)verweisung“). Der BGH hat in einem Fall, in dem das Recht von New York auf das deutsche Recht betreffend die Qualifikation verwies, mit Beschluss vom 24. Juni 2026 - IV ZB 24/25 - entschieden, dass der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück in Deutschland besteht, als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist. 

Wenn ein Testator, der im Zeitpunkt seines Todes sein Domizil nicht in New York hat, in seinem Testament bestimmt, dass die Verfügung über sein bewegliches Vermögen in New York dem Recht von New York unterliegen soll, richten sich die materielle Wirksamkeit, einschließlich der allgemeinen Geschäftsfähigkeit des Testators, die Rechtswirkungen, die Auslegung, der Widerruf oder die Änderung einer solchen Verfügung nach dem Sachrecht des Staates New York (EPTL § 3-5.1 [h]). Eine solche Rechtswahl ist in Deutschland aber nicht immer anzuerkennen. 

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“. 

Testamentarische Erbfolge nach dem Recht von New York

Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei (Testierfreiheit). Die Grenze ist Wahlteil des Ehegatten. 

Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 3-1.1 EPTL. Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL. Internationale Testamente, welche dieser Form nicht genügen, können in bestimmten Fällen anerkannt werden. In diesem Fall erben die Ehegatten neben den Kindern. 

Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag „Testamentarische Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates New York“

Pflichtteil in New York

Einen dem deutschen Pflichtteil vergleichbaren Anspruch gibt es nicht. Allerdings kann der überlebende Ehegatte statt des ihm durch Testament zugewandten Erbteils den ihm sonst zustehenden gesetzlichen Erbteil wählen. Für vertiefende Informationen verweise ich auf den Beitrag Pflichtteil und gesetzliche Rechte des überlebenden Ehegatten in New York

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit keine (wirksamen) testamentarischen Verfügungen getroffen wurden. In diesem Fall erben die Ehegatten neben den Kindern. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Gesetzliche Erbfolge im US-Bundesstaat New York

Nachlassverfahren

Anders als in Deutschland geht der Nachlass regelmäßig zunächst auf einen Nachlassabwickler über, welcher den Nachlass unter der Aufsicht des Gerichts abwickelt. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag zum Nachlassverfahren in New York

Trusts in New York

Ein verbreitetes Mittel der Nachlassplanung in New York ist der Trust. Das Vermögen, welches auf den Trust übertragen wurde, geht im Erbfall nach den Regeln des Trusts über und muss nicht erst über das probate Nachlassverfahren übertragen werden. Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag „Der zu Lebzeiten errichtete Trust im Erbrecht von New York“

Todesfallbegünstigung aus einer Vereinbarung mit einer Bank oder anderem Finanzinstitut 

Ein Erwerb außerhalb des Nachlasses kann daneben auch durch Vereinbarung einer Begünstigung auf den Tod in einem Bankvertrag erfolgen (Totten Trust bzw. TOD-Account). 

Nachlasssteuer des Staates New York

Der Bundesstaat New York erhebt eine eigene Nachlasssteuer – die New York Estate Tax. Dies ist in Art. 26 der New York Consolidated Laws, Tax Laws (TAX) geregelt. Die Steuer wird auf den Übergang des New-York-Nachlasses (New York estate) einer in New York residenten Person (TAX § 952) und des beweglichen und unbeweglichen Vermögens in New York eines Nicht-Residenten erhoben (TAX § 960). Eine Erbschaftsteuer erhebt New York nicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erbschaftsteuer und Nachlasssteuer im US-Bundesstaat New York.

US-Bundes-Nachlasssteuer

Neben der Nachlasssteuer kann auch US-Bundes-Nachlasssteuer erhoben werden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Nachlasssteuer und Erbschaftsteuer in den USA

Deutsche Erbschaftsteuer und Vermeidung der Doppelbesteuerung

Auch deutsche Erbschaftsteuer kann anfallen. Allerdings haben die USA und Deutschland auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, durch welches die Doppelbesteuerung in der Regel vermieden wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

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