Wer erbt, wenn der im Testament benannte Erbe vor dem Erblasser stirbt?

Im Testament sollte geregelt werden, wer für den Fall des Vorversterbens des Begünstigten, also z.B. Erben oder Vermächtnisnehmer an dessen Stelle tritt und dessen Anteil erhält. Leider werden solche Regelungen in Testamenten immer wieder vergessen, was im Erbfall zu Streit führen kann. Der Beitrag zeigt auf, wer mangels Regelung im Testament bei Vorversterben eines Begünstigten dessen Anteil erhält.

Der Erbe verstirbt vor dem Erblasser

Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, einen anderen als Erben einsetzen - den sog. "Ersatzerben". 

Die Einsetzung eines Ersatzerben kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch stillschweigend. Ob bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung die Einsetzung eines Ersatzerben anzunehmen ist, ist durch Auslegung des Willens des Erblassers zu ermitteln. Wird z.B. ein Verwandter eingesetzt und stirbt er vor dem Erblasser, kann der Wille des Erblassers dahin gehen, dass dessen Kinder an seiner/ihrer Stelle erben. Wesentliches Auslegungskriterium ist dabei, ob die Zuwendung dem erstrangig Bedachten als erstem seines Stammes oder ihm persönlich galt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287 (1288); OLG Schleswig FamRZ 2014, 693).  

Hilfsweise ist auf gesetzliche Auslegungsregeln zurück zu greifen: So wird vermutet, dass, wenn der zunächst Bedachte ein Abkömmling des Erblassers ist und nach der Testamentserrichtung verstirbt, dessen Erben zu Ersatzerben berufen sein sollen (§ 2069 BGB).

Gibt es keinen Ersatzerben und tritt auch keine Anwachsung ein, erben die gesetzlichen Erben. 

Der Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt (§ 2160 BGB). 

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt (z.B. weil er vor dem Erblasser verstorben ist), den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung (§ 2190 BGB).

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