Nachlassplanung: Testament, Trust und Testamentsersatzgeschäfte
Leistungen
Wir beraten deutsch-kanadische Familien, Deutsche mit Vermögen in den Kanada und Kanadier mit Vermögen in Deutschland bei der Planung des Erbfalls unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen (estate planning). Bei Bedarf arbeiten wir dabei mit unseren Partner-Kanzleien oder den persönlichen Beratern unser Mandanten zusammen. Mittel zur Planung sind z.B.
- Testament (last will and testament),
- Gemeinschaftlichem Konto mit Anwachsungsrecht auf den Tod (z.B. joint tenancy);
- Anwachsungsrecht auf den Tod (joint tenancy);,
- Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (betreffend Guthaben bei Banken in Deutschland);
- Lebensversicherungen (life insurance);
- kanadische (steuerlich-begünstigte) Altersvorsorgepläne (z.B. RRIF, RRSP);
- kanadische Pensionsfonds (pension plan);
- kanadische (steuerlich-begünstigte) Sparpläne (z.B. TFSA);
- Vorsorgevollmacht (durable power, health care proxy), Patientenverfügung (living will);
- Lebzeitige Schenkungen (unter Vorbehalt eines Nießbrauchs); und
- Kanadisches Treuhandvermögen (Trust).
Beratungsorte und Fernberatung
Persönlich beraten wir in Berlin. Ansonsten beraten wir über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail) in ganz Deutschland. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Internationale Zuständigkeit bei Erbschein für Nachlassvermögen in Deutschland
- Kanada: Beitritt zum Haager Apostille-Übereinkommen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- FG Mecklenburg-Vorpommern: Nachlassabwickler nach kanadischem Recht ist Rechtsnachfolger im Sinne von § 45 AO
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters