Ausstattung

Ausstattung ist das, was einem Kind

  • mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder
  • auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
  • zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder
  • der Lebensstellung

von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (§ 1624 BGB). Eine Ausstattung ist z.B. eine Zuwendung der Eltern aus Anlass der Hochzeit des Kindes (Aussteuer, Mitgift) oder die Einrichtung eines Geschäftes.

Die Ausstattung ist keine Schenkung. Die Ausstattung kann daher bei einer Verarmung des Ausstattungsgebers oder wegen groben Undank des Ausstattungsempfängers nicht zurückgefordert werden.

Die Ausstattung unter den Kindern des Erblassers ist auszugleichen, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt oder sie auf gleich hohe Erbteile gesetzt wurden. Diese Ausgleichung kann man durch Vereinbarung mit dem Ausstattungsempfänger ausschließen (Grenze: Pflichtteil).

Die Ausstattung unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung.

Die Ausstattung unterliegt auch nicht der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung nach dem Anfechtungsgesetz oder der Insolvenzordnung.

Die Ausstattung gilt aber insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt.

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