Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung
Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht und soll er nur die Durchführung bestimmter Verpflichtungen des Erben überwachen (vgl. § 2209 BGB), spricht man von einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung.
Beispiel: Der Erblasser ordnet im Testament an, dass sein Sohn den Nachlass ganz oder teilweise für die Ausbildung der Enkel verwenden soll. Da er seinem Sohn nicht traut, ordnet er an, dass seine Tochter dies überwachen soll.