Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung des Testamentsvollstreckers

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir bei der Nachlassplanung und entwerfen für unsere Mandanten Testamente. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Anordnung Testamentsvollstreckung zweckmäßig ist und was hierbei zu beachten ist. Der Beitrag zeigt die Rechtslage auf und verweist auf weiterführende Beiträge.

Einführung

Die Testamentsvollstreckung ist im 6. Titel des Erbrechts (§§ 2197 bis 2228 BGB). 

Es werden zwei Rechtsgeschäfte unterschieden:

  • die Anordnung der Testamentsvollstreckung (gibt es überhaupt einen Testamentsvollstrecker?)
  • die Bestimmung des Testamentsvollstreckers (wer ist der Testamentsvollstrecker?).

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden.

Die Testamentsvollstreckung kann bedingt (für den Fall, dass es eine Mehrheit von Erben gibt) oder befristet angeordnet werden (z.B. bis zum Erreichen der Volljährigkeit der zu Erben berufenen Abkömmlinge). Die Testamentsvollstreckung kann auch auf bestimmte Erbteile (z.B. den Erbteil eines bestimmten Kindes) oder auf einzelne Nachlassgegenstände (z.B. unternehmerisches Vermögen) beschränkt werden (vgl. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Erblasser kann bei Anordnung der Testamentsvollstreckung die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmen. Wenn kein anderer Wille zu ermitteln ist, hat er die Befugnisse der §§ 2203, 2204 BGB. 

Dem Testamentsvollstrecker können vom Erblasser weitere Befugnisse gewährt werden. Der Erblasser kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers aber auch inhaltlich, gegenständlich oder zeitlich beschränken (vgl. § 2208 BGB). 

Dem Testamentsvollstrecker können weitere Pflichten auferlegt werden oder er kann von Pflichten befreit werden.  icht entbinden kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker gemäß § 2220 BGB von der Pflicht

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 (1) BGB. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen, § 2198 BGB. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn die benannte Person geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat (§ 2201 BGB).

Anordnung der Testamentsvollstreckung und gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Im gemeinschaftlichen Testament kann die Testamentsvollstreckung nicht als wechselbezügliche Verfügung angeordnet werden (§ 2270 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Die erstmalige Anordnung der Testamentsvollstreckung seitens des überlebenden Ehegatten ist aber regelmäßig ein teilweiser Widerruf der Schlusserbeinsetzung (KG OLGZ 1977, 390).

Im Erbvertrag kann die Testamentsvollstreckung nur als einseitige Verfügung angeordnet werden (vgl. § 2299 Abs. 1 BGB; § 2278 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB).

Anordnung der Testamentsvollstreckung im internationalen Erbfall

 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
2 Bewertungen (90 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

Erbrecht-Aktuell