Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung des Testamentsvollstreckers

Als Fachanwälte für Erbrecht beraten wir bei der Nachlassplanung und entwerfen für unsere Mandanten Testamente. Dabei stellt sich oft die Frage, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung zweckmäßig ist und was hierbei zu beachten ist. Der Beitrag zeigt die Rechtslage auf und verweist auf weiterführende Beiträge.

Einführung

Die Testamentsvollstreckung ist im 6. Titel des Erbrechts (§§ 2197 bis 2228 BGB). Eine Übersicht über das Recht der Testamentsvollstreckung finden Sie in dem Beitrag Der Testamentsvollstrecker - Einführung

In dem vorliegenden Beitrag geht es um die Frage, ob 

  •  es überhaupt einen Testamentsvollstrecker gibt (Anordnung der Testamentsvollstreckung) und 
  • wer bei Anordnung der Testamentsvollstreckung Testamentsvollstrecker sein soll (Bestimmung des Testamentsvollstreckers). 

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Erklärung

Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Die Anordnung kann nur durch den Erblasser selbst erfolgen und kann nicht einem anderen überlassen werden. 

Die Testamentsvollstreckung kann bedingt (für den Fall, dass es eine Mehrheit von Erben gibt) oder befristet angeordnet werden (z.B. bis zum Erreichen der Volljährigkeit der zu Erben berufenen Abkömmlinge). Die Testamentsvollstreckung kann auch auf bestimmte Erbteile (z.B. den Erbteil eines bestimmten Kindes) oder auf einzelne Nachlassgegenstände (z.B. unternehmerisches Vermögen) beschränkt werden (vgl. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Erblasser kann bei Anordnung der Testamentsvollstreckung die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmen. Wenn kein anderer Wille zu ermitteln ist, hat er die Befugnisse der §§ 2203, 2204 BGB. 

Dem Testamentsvollstrecker können vom Erblasser weitere Befugnisse gewährt werden. Der Erblasser kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers aber auch inhaltlich, gegenständlich oder zeitlich beschränken (vgl. § 2208 BGB). 

Dem Testamentsvollstrecker können weitere Pflichten auferlegt werden oder er kann von Pflichten befreit werden.  icht entbinden kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker gemäß § 2220 BGB von der Pflicht

Anordnung der Testamentsvollstreckung und gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Im gemeinschaftlichen Testament kann die Testamentsvollstreckung nicht als wechselbezügliche Verfügung angeordnet werden (§ 2270 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Die erstmalige Anordnung der Testamentsvollstreckung seitens des überlebenden Ehegatten ist aber regelmäßig ein teilweiser Widerruf der Schlusserbeinsetzung (KG OLGZ 1977, 390).

Im Erbvertrag kann die Testamentsvollstreckung nur als einseitige Verfügung angeordnet werden (vgl. § 2299 Abs. 1 BGB; § 2278 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB).

Anordnung der Testamentsvollstreckung und Erbschein

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben, § 352b Abs. 2 FamFG (Testamentsvollstreckervermerk).  Die Angabe muss auch dann erfolgen, wenn in den Fällen des §§ 21982199 BGB ein Testamentsvollstrecker noch nicht ernannt ist. Obwohl § 352b Abs. 2 FamFG von der Angabe des Testamentsvollstreckers spricht und nicht von der Angabe der Testamentsvollstreckung, ist die Person des Testamentsvollstreckers nicht im Erbschein anzugeben. Die erfolgt vielmehr im Testamentsvollstreckerzeugnis. Eine lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckungsanordnung nach § 2208 Abs. 2 BGB ist nicht im Erbschein aufzunehmen.

Wurde im Testament ein Nachlassabwickler (personal representative) benannt, ist zu klären, ob dies im Erbschein als Anordnung der  Testamentsvollstreckung aufzunehmen ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn nach dem Willen des Erblassers seine Aufgaben und Befugnisse einem deutschen Testamentsvollstreckers vergleichbar sind und die Testamentsvollstreckung auch im Hinblick auf den Nachlass in Deutschland gewollt war. Wenn das Testament insoweit unklar ist, ist der Wille durch Testamentsauslegung zu bestimmen. 

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Erklärung

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 (1) BGB. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB). Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten vom Nachlassgericht bestimmten Frist. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn die benannte Person geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat (§ 2201 BGB).

Testamentsvollstrecker und Testamentsvollstreckerzeugnis 

Gemäß § 2368 BGB hat das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Dieses weist aus, wer Testamentsvollstrecker ist und welchen Umfang sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckerzeugnis – Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen

Testamentsvollstreckung im internationalen Erbfall

Betreffend die Frage, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und wer Testamentsvollstrecker ist, ist das anwendbare Recht gemäß der EuErbVO zu ermitteln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung“

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