Drittstaat im Sinne der EuErbVO

Ein Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist ein Staat, der nicht Mitgliedsstaat im Sinne de EuErbVO ist. In der englischen Literatur wird allerdings auch die Auffassung geäußert, dass möglicherweise nur Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, Drittstaaten im Sinne der EuErbVO sind. Diese Auffassung ist abzulehnen (siehe auch OLG Bremen, Beschluss vom 16. 4. 2020 – 3 W 9/20). 

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