Einbeziehung durch Verweis

Sämtliche letztwillige Verfügungen in einem Testament müssen, um wirksam zu sein, der Testamentsform genügen. Dabei ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung verwiesen wird. In diesem Fall wird auch durch Einbeziehung durch Verweisung gesprochen. Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. "testamentum mysticum"). Zulässig ist allerdings die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen, weil es sich dann nur um die  Testamentsauslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele (vgl. BGH vom 10.11.2022 – IV ZB 30/20). 

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