Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) Auskunft gibt. Eingetragen werden kann jede GbR mit Außenwirkung. Die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister muss allerdings u.a. erfolgen, wenn es eine Änderung im Bestand der Gesellschafter gibt, z.B. weil ein Gesellschafter verstorben ist. Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Gesellschafterregister eingetragenen Erblassers vornimmt, ist die Erbfolge regelmäßig durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit dem Testamentseröffnungsprotokoll nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Solche Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig bei Rechtsnachfolge aufgrund eines englischen Testaments.