Testamentseröffnungsprotokoll

Über die Testamentseröffnung ist eine Niederschrift anzufertigen, § 348 FamFG. Diese wird auch als Niederschrift/Protokoll über die Testamentseröffnung, Eröffnungsniederschrift oder Testamentseröffnungsprotokoll bezeichnet. Es listet jedes Dokument auf, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann. Das Testamentseröffnungsprotokoll wird den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Dies erlaubt es den Beteiligten ihre Rechte zu prüfen. Zusammen mit dem eröffneten Testament kann es zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Testamentseröffnung - Ablauf, Dauer, Kosten

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