Richtigkeitsvermutung
Wird eine Person im Erbschein als Erbe bezeichnet, so spricht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass er auch Erbe ist und nur die im Erbschein ausgewiesenen Beschränkungen bestehen, § 2365 BGB (Richtigkeitsvermutung). Dies spielt z.B. im Zivilprozess eine Rolle, wenn der Erbe Zahlung auf eine ererbte Forderung verlangt.
Publikationen zum Thema
- Einziehung eines Erbscheins
- Erbschein: Antrag, Verfahren und Entscheidung
- Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
- Rechtswirkungen eines Erbscheins: Nachweis des Erbrechts, Richtigkeitsvermutung und Öffentlicher Glaube
- Testamentsvollstreckerzeugnis - Erforderlichkeit, Antragstellung, Erteilung und Wirkungen