Richtigkeitsvermutung
Wird eine Person im Erbschein als Erbe bezeichnet, so spricht eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass er auch Erbe ist und nur die im Erbschein ausgewiesenen Beschränkungen bestehen, § 2365 BGB (Richtigkeitsvermutung). Dies spielt z.B. im Zivilprozess eine Rolle, wenn der Erbe Zahlung auf eine ererbte Forderung verlangt.